Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/79: Bundesbeschluss über die Genehmigung des Haager Übereinkommens über das auf trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung · 16 Seiten
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Missbräuchen bzw. der diversen Ausnahmebestimmungen im Übereinkommen überflüssig.71
Eine Stellungnahme wünscht, dass in der Botschaft erwähnt wird, dass Anknüpfungspunkte wie ausländische Nationalität des Settlor, im Ausland gelegenes Vermögen, ausländischer Wohnsitz des Begünstigten oder des Trustee genügen, um einen weiteren Auslandsbezug im Sinne von Abs. 3 herzustellen. Andernfalls schlage man vor, dass Abs. 3 gestrichen und dafür in der Botschaft klar definiert werde, in welchen Konstellationen einem Trust wegen Rechtsmissbrauchs die Anerkennung versagt werden könne.72
h) Art. 149c Abs. 1 und 2 IPRG (Registrierung von Trustverhältnissen)
Zwei Vernehmlassungsteilnehmer vertreten die Auffassung, dass die betreffenden Bestimmungen nicht ins IPRG, sondern in die jeweiligen Gesetze des schweizerischen Privatrechts gehören.73
Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer begrüssen ausdrücklich den Verzicht auf ein Fahrnisregister.74
Zwei Vernehmlassungsteilnehmer sind der Meinung, dass die Anmerkung bzw. Eintragung von Trustverhältnissen keine eigentliche Pflicht darstellen solle und dass Abs. 3 von Art. 149c keine solche Pflicht voraussetze.75
Ein Vernehmlassungsteilnehmer verlangt die Präzisierung, dass es in Abs. 1 nur um Grundstücke gehe, die im schweizerischen Grundbuch eingetragen seien.76
Zwei Vernehmlassungsteilnehmer wünschen eine Vormerkung im Grundbuch statt einer blossen Anmerkung.77
i) Art. 149c Abs. 3 IPRG (Konsequenz einer Nichtregistrierung)
Ein Vernehmlassungsteilnehmer möchte die in dieser Bestimmung geregelte Frage in Bezug auf das tracing dem 7. Kapitel des IPRG (Sachenrecht) unterstellen.78
71 Der SAV ist der Auffassung, Abs. 3 sei schon deshalb überflüssig, weil das IPRG in reinen Binnensituationen gar nicht zur Anwendung komme.
72 UBS. Dietzi bevorzugt zwar wie gesagt eine Streichung von Abs. 3, möchte in einem solchen Fall aber trotzdem in der Botschaft erwähnt haben, dass bei Vorhandensein einer der erwähnten Bezugspunkte, eine Rechtswahl anerkannt werden muss und nicht als missbräuchlich betrachtet werden darf.
73 UniGe; Vischer.
74 LPS; ES (unterstützt durch SAGV); SAV, VSP; B & M, Dietzi, UBS.
75 UniGe, SAV.
76 Gutzwiller
77 UNIL, VSGV.
78 UNIL.