Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/79: Bundesbeschluss über die Genehmigung des Haager Übereinkommens über das auf trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung · 16 Seiten

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3.2. Anpassungen des internen Rechts

3.2.1 Gesamtbeurteilung

Sämtliche Stellungnahmen begrüssen Anpassungen im internen Recht, wobei die im Vorentwurf vorgeschlagenen Gesetzesänderungen grundsätzlich auf Zustimmung stossen. Kritische Bemerkungen in diesem Zusammenhang betreffen in der Regel Detailfragen eher technischer Natur. Mit der Auswahl der zu regelnden Bereiche ist man grundsätzlich einverstanden. Einzelne Vernehmlassungsteilnehmer wünschen aber zusätzliche Normen in den Bereichen ZGB (Ehegüter- und Erbrecht, Unterhaltsstiftungen), OR (Treuhandrecht), Aufsichtsrecht oder Steuerrecht.15

Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer sprechen sich für eine Beschränkung der Anpassungsgesetzgebung auf das nötige Minimum aus, wobei grundsätzlich die Auffassung vorzuherrschen scheint, dass der vorgelegte Vorentwurf diese Vorgabe erfüllt.16

3.2.2 Nicht vorgesehene Anpassungen

a) Teilrevision des ZGB

Zwei Stellungnahmen beantragen die Beibehaltung der im ersten Vorentwurf des Bundesamtes für Justiz enthaltenen ZGB-Bestimmungen sowie die Ergänzung um weitere ZGB-Bestimmungen im Sinne des Entwurfs Thévenoz.17 Zwei andere Vernehmlassungsteilnehmer wünschen sich zumindest eine Regelung der Passivlegitimation des Trustee in ehegüterrechtlichen und erbrechtlichen Streitigkeiten.18

Drei Vernehmlassungsteilnehmer sprechen das Verbot der Unterhaltsstiftungen und Familienfideikommisse an. Einer davon verlangt eine Streichung der betreffenden Artikel im ZGB.19 Ein anderer möchte das Verhältnis der Vorlage zum besagten Verbot zumindest irgendwie geregelt haben.20 Der Dritte beschränkt sich darauf, eine baldige Prüfung der Frage anzuregen.21

Ein Vernehmlassungsteilnehmer wünscht eine Klarstellung im ZGB, dass bezüglich der möglichen letztwilligen Verfügungsinhalte ein numerus clausus gilt. Eine testamentarische Errichtung eines Trust nach schweizerischem Erbrecht soll nicht möglich sein.22

15 Siehe hierzu das nachfolgende Kapitel 3.2.2. Ein Vernehmlassungsteilnehmer (TG) bemängelt, dass zahlreiche Fragen offen blieben, deren Lösung den Gerichten überlassen werde.

16 GL, BS, AR; CVP; ES (unterstützt durch SAGV), SBVg (unterstützt durch VSKB); STEP, VHV; B & M, Gutzwiller.

17 SBVg (unterstützt durch VSKB); UBS.

18 GPS; UNIL. Die GPS spricht nur von erbrechtlichen Streitigkeiten. Sie wünscht sich ausserdem zusätzlich eine Bestimmung im Sinne von Art. 533a ZGB des Entwurfs Thévenoz.

19 Vischer.

20 ZH.

21 SAV.

22 SF.