Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/79: Bundesbeschluss über die Genehmigung des Haager Übereinkommens über das auf trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung · 16 Seiten
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folgenden Passus anregt: "Auch wenn der Trust über mehrere Trustees verfügt, erhält nur der betriebene Trustee einen Zahlungsbefehl."88 Auch dieser Vernehmlassungsteilnehmer verlangt die Schaffung eines Art. 68f. , wobei er die gesamte Bestimmung des aktuellen Art. 284a Abs. 1 in den neuen Artikel transferiert haben möchte.
Einer der drei eingangs genannten Vernehmlassungsteilnehmer wünscht eine Ergänzung von Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG um folgenden Passus: "Will ein Gläubiger eine Forderung gegen den Trust in Betreibung setzen, so ist im Betreibungsbegehren auf diesen Umstand hinzuweisen."89
l) Art. 284a Abs. 2 SchKG (Fortsetzung auf Konkursbetreibung)
Zwei Vernehmlassungsteilnehmer begrüssen ausdrücklich die Unterstellung des Trust unter die Konkursbetreibung.90 Andere wollen demgegenüber den Trust der Spezialexekution unterstellt91 oder Abs. 2 ersatzlos gestrichen92 haben. Ein Vernehmlassungsteilnehmer scheint die Art der Betreibung vom betreibungsrechtlichen Status des Trustee abhängig machen zu wollen.93
Einer der Befürworter einer Konkursbetreibung wünscht sich anstelle von Abs. 2 eine Ergänzung der Liste in Art. 39 Abs. 1 SchKG.94
Zwei Stellungnahmen scheinen den zweiten Satz von Abs. 2 zu kritisieren. Ihnen liegt offenbar die Auffassung zugrunde, dass der besagte Passus den Trustee dort von seiner persönlichen Haftung befreit, wo er nach dem auf den Trust anwendbaren Recht persönlich haftbar wäre.95
m) Art. 284b SchKG (Absonderung des Trustvermögens im Konkurs des Trustee)
Eine Stellungnahme wünscht die Beibehaltung einer Bestimmung im Sinne von Art. 242a Abs. 2 des ersten Vorentwurfs des Bundesamtes für Justiz.96 Derselbe
88 SchKG-V.
89 UBS.
90 SchKG-V, STEP.
91 GPS; SAV, UniGe
92 B & M, Dietzi, UBS
93 GE. Dies trifft möglicherweise auch auf diejenigen Stellungnahmen zu, die eine ersatzlose Streichung von Abs. 2 beantragen.
94 SchKG-V
95 Dietzi, UBS.
96 UBS. 242a SchKG des besagten Vorentwurfs lautete wie folgt: "1 Im Konkurs eines Trustee wird nach Abzug seiner Ansprüche gegen das Trustvermögen dieses aus der Konkursmasse ausgeschieden, soweit die Publizitätsvorschriften der Art. 149c-f IPRG gewahrt wurden.
2 Wird ein Vermögensgegenstand vom Schuldner oder einer Drittperson als Trustvermögen bezeichnet und hält die Konkursverwaltung dies für unbegründet, setzt sie dem Trust eine Frist von 20 Tagen, innert der beim Richter am Konkursort Klage einreicht werden kann. Art. 65 Abs. 1bis gilt sinngemäss. Erfolgt innert der angesetzten Frist keine Klage, so ist der Anspruch verwirkt.