Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 42 Seiten
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Empfängers zu tragen hätte, die Kosten der Versicherung und eine angemessene Entschädigung übernehmen für den Erwerbsausfall oder anderen Aufwand, welcher der spendenden Person im Zusammenhang mit der Entnahme entsteht (Bst. h). Bei diesem Versicherer handelt es sich in der Regel um den Krankenversicherer der empfangenden Person, es kann aber auch dessen Unfall- oder Invalidenversicherung sein, je nachdem, welche Ursache der Transplantation zugrunde liegt.
- Im Rahmen des Informationsgesprächs müssen die Personen, deren Daten bearbeitet wer-
den, auch über die Grundzüge der Datenbearbeitung informiert werden (Bst. i). Es geht darum, dass die betroffenen Personen die Grundzüge der Datenflüsse kennen und nachvollziehen können, d.h. dass sie wissen, wer welche Daten zu welchem Zweck bearbeitet und welche Daten unter welchen Bedingungen allenfalls an Dritte weitergegeben werden. Dies ermöglicht es den betroffenen Personen auch, das Auskunftsrecht wahrzunehmen und Einsicht in ihre Daten zu nehmen.
- Die für eine Spende in Frage kommende Person kann ihre Zustimmung zur Spende ohne
Angabe von Gründen verweigern bzw. die erteilte Zustimmung widerrufen (Bst. j). Im Gegensatz zur Einwilligung, die schriftlich erfolgen muss, kann deren Widerruf formlos erfolgen.
- Die Information zu den Kurz- und Langzeitrisiken (Bst. c) müssen auch die möglichen
psychischen Folgen beinhalten. Darin mündet der Hinweis auf die Möglichkeit einer psychologischen Betreuung (Bst. k). Diese soll aber auch im Falle einer Ablehnung der Spende durch die Spenderin oder den Spender angeboten werden. Sie oder er soll ohne Schuldgefühle der Empfängerin oder dem Empfänger gegenüber eine Lebendspende ablehnen dürfen ohne Nachteile gewärtigen zu müssen.
Diese Informationen sollen nicht nur anlässlich eines persönlichen Gesprächs in mündlicher Form abgegeben werden. Die Entscheidung zu einer Organspende zieht unter Umständen gewichtige Konsequenzen nach sich und kann nicht einfach anlässlich eines einzelnen Gesprächs getroffen werden. Wichtig ist, dass die für eine Spende in Frage kommende Person auch zu Hause in aller Ruhe die Fakten überdenken kann, weshalb die Abgabe der Information in schriftlicher Form und das Einräumen einer angemessenen Bedenkzeit unabdingbar sind (Abs. 1 und 3).
Die Vorschrift in Absatz 4, wonach die Information von den informierenden Ärztinnen und Ärzten zu dokumentieren und die Dokumente während zehn Jahren aufzubewahren sind, dient aus Beweisgründen nicht zuletzt den Ärztinnen und Ärzten im Falle eines allfälligen späteren Rechtsstreits, bei dem die spendende Person im Falle von gesundheitsschädigenden Folgen der Entnahme bestreitet, umfassend über die Risiken aufgeklärt worden zu sein.
2.1.3.2 Art. 12 Abklärungen betreffend Unentgeltlichkeit und Freiwilligkeit der Lebendspende
Im Verlauf der parlamentarischen Beratung wurde Artikel 52 des Transplantationsgesetzes um einen Satz ergänzt, der vom Bundesrat Massnahmen zur Bekämpfung des Organhandels fordert. Auf nationaler Ebene ist die Abklärung der Beweggründe einer spendewilligen Person ein Schritt in diese Richtung. Es geht darum zu eruieren, ob nicht vielleicht finanzielle Vorteilsversprechungen oder Druck von Seiten des Patienten oder der Patientin oder der Familie zum ausgedrückten Spendewillen geführt haben. Nur eine von der Spenderin oder vom Spender und vom Transplantationsteam unabhängige und in solch heiklen Fragestellungen