Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 42 Seiten
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einer Deckungseinschränkung muss der Versicherungsvertrag für eine Dauer von zwei Jahren vom Zeitpunkt der Entnahme an abgeschlossen werden (Abs. 1).
Wer Organe, Gewebe oder Zellen entnimmt, muss vor der Entnahme sicherstellen, dass für die Spenderin oder den Spender eine Personenrisikoversicherung gegen die Risiken Tod und Invalidität besteht (vgl. auch Art. 14 Abs. 1 des Transplantationsgesetzes). Dieser Sicherstellungspflicht geht die einzelfallweise Prüfung des Versicherungsschutzes der Spenderin oder des Spenders voraus. Ist die Spenderin oder der Spender auf privater Basis bereits gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert (z.B. im Rahmen der privaten Vorsorge), so muss nichts weiter unternommen werden. Besteht dagegen kein entsprechender Versicherungsschutz, so muss eine Versicherung nach Absatz 1 abgeschlossen werden.
Gemessen am Nutzen, den eine Lebendspenderin oder ein Lebendspender stiftet, wollte das Parlament ihr oder ihm mit Artikel 14 des Transplantationsgesetzes einen guten Versicherungsschutz gegen mögliche Folgen der Entnahme von Organen, Geweben und Zellen und damit eine unkomplizierte Hilfe anbieten. Dazu gehört auch, dass der Spenderin oder dem Spender im Schadenfall ein langwieriges Verfahren mit aufwändiger Beweisführung, mit komplizierten Schadensberechnungen und mit unzähligen Koordinationsabsprachen mit den Sozialversicherungen erspart bleiben soll. Dies spricht für eine Summenversicherung und dafür, die Auszahlung im Versicherungsfall von einfachen Voraussetzungen abhängig zu machen (d.h. Nachweis des Todes oder der Invalidität und der Kausalität).
In Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes, wonach der Ersatz von Schäden, welche die spendende Person durch die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen erleidet, nicht als finanzieller Gewinn gilt, und zur Vermeidung von Überentschädigungen wird die Auszahlung der Versicherungssumme eingeschränkt auf Personen, die durch den Tod der Spenderin oder des Spenders ihren Versorger verlieren (Abs. 2). Die Formulierung in Absatz 2 stellt klar, dass mehrere zu versorgende Personen zwar ein selbständiges Forderungsrecht haben, dass aber nicht jede einzelne Person 500'000 Franken erhält. Die einmalig auszurichtende Versicherungssumme übersteigt den Betrag von insgesamt 500'000 Franken nicht.
Absatz 3 regelt die Versicherungsleistung im Invaliditätsfall, die nach dem Grad der Invalidität abgestuft wird. Bei einem Mindestinvaliditätsgrad von 20 Prozent hat die Spenderin oder der Spender Anspruch auf einen Fünftel der maximalen Versicherungsleistung von 500'000 Franken, also auf 100'000 Franken. Dieser Mindestinvaliditätsgrad orientiert sich an der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, das ab einem Grad von 20 Prozent einen Anspruch auf eine Umschulung anerkennt4. Ab einem Invaliditätsgrad von 70 Prozent besteht Anspruch auf die gesamte Versicherungsleistung von 500'000 Franken, weil es sich in diesen Fällen um schwere Behinderungen handelt (Bst. a und b). Die Bemessung der Invalidität erfolgt in Einerschritten. Ein Invaliditätsgrad von 39 Prozent ist daher denkbar. Absatz 4 legt somit fest, dass sich die Versicherungsleistung bei einem Invaliditätsgrad zwischen 20 und 70 Prozent mit jedem zusätzlichen Prozent des Invaliditätsgrades um 8'000 Franken erhöht. Die lineare Berechnung der Versicherungsleistung lässt sich schematisch wie folgt darstellen5.
4 Eine Invalidenrente wird dagegen erst ab einem Invaliditätsgrad von 40 Prozent ausgerichtet.
5 Ein Zehnerschritt auf der IV-Grad-Achse entspricht dabei einem Betrag von 80'000 Franken.