Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 42 Seiten
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Reisekosten, die der spendewilligen Person durch die Abklärung der Eignung als Spenderin oder als Spender entstehen. Kosten entstehen zudem durch diese Abklärung selber, da sich die spendewillige Person zu diesem Zweck verschiedenen medizinischen und psychologischen Untersuchungen im Transplantationszentrum unterziehen muss (Bst. a und b). Während der Rekonvaleszenzzeit ist die Spenderin oder der Spender gegebenenfalls auf die Hilfe von Personen angewiesen, beispielsweise für die Haushaltführung oder für die Kinderbetreuung. Die dabei entstehenden Kosten sollen ebenfalls vom Versicherer der Empfängerin oder des Empfängers ersetzt werden. Damit wird die Stellung von nichterwerbstätigen Spenderinnen und Spendern gegenüber der heutigen Situation erheblich verbessert; sind es doch häufig diese Personen, die sich für eine Lebendspende zur Verfügung stellen und für die anfallenden Kosten selber aufkommen müssen, was unbefriedigend ist.
2.1.4 4. Kapitel: Umgang mit Organen, Geweben und Zellen
Dieses Kapitel regelt den Umgang mit menschlichen Organen, Geweben und Zellen (einschliesslich Stammzellen) im Hinblick auf die Übertragung auf den Menschen. Nach der Definition von Artikel 2 Buchstabe a handelt es sich dabei insbesondere um die Entnahme, die Testung, die Aufbereitung, die Ein- und Ausfuhr, die Lagerung und die Transplantation. Die gesetzliche Grundlage findet sich in den Artikeln 24 – 35 des Transplantationsgesetzes.
Die Transplantation von Organen, Geweben oder Zellen kann mitunter Risiken bergen. Bei der Empfängerin oder beim Empfänger kann sie Infektionskrankheiten und unerwünschte Wirkungen verursachen. Diese lassen sich durch eine sorgfältige Beurteilung der Spenderin oder des Spenders und die Testung jeder einzelnen Spende nach dem Stand von Wissenschaft und Technik jedoch minimieren. Der Umgang mit Organen, Geweben und Zellen muss aber auch deshalb strengen Qualitäts- und Sicherheitsstandards genügen, damit ein hohes Gesundheitsschutzniveau in der Bevölkerung gewährleistet werden kann.
2.1.4.1 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
2.1.4.2 Art. 15 Qualitätssicherung
Um die Risiken zu minimieren und den Nutzen zu optimieren, muss beim Umgang mit Organen, Geweben und Zellen ein geeignetes und effizientes Qualitätssicherungssystem eingerichtet sein, das sich nach den Empfehlungen des "Guide sur la sécurité et l'assurance de qualité des organes, tissus et cellules" des Europarates richtet. Es handelt sich dabei um ein international anerkanntes Dokument, zumal der Europarat bei der Festlegung von Qualitätsstandards die wichtigste Institution auf diesem Gebiet darstellt. Der Guide wird alle zwei Jahre von einem Fachgremium überarbeitet, in dem auch die Schweiz Einsitz hat. Im Jahr 2004 wurde bereits die 2. Auflage publiziert.
Der "Guide" legt strenge Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen für die Entnahme, Aufbereitung, Testung, Lagerung, Kultivierung und für das Inverkehrbringen von Organen, Geweben und Zellen menschlichen Ursprungs (allogen und autogen) zur Anwendung am Menschen fest. Er empfiehlt die Anwendung von verschiedenen, international anerkannten Systemen der Qualitätssicherung. Unter anderem findet die "Gute Herstellungspraxis" (GMP, Good Manufacturing Practices) Anwendung.
Durch die Einhaltung der im "Guide" (vgl. Anhang 1 Ziff. 1) aufgeführten grundlegenden Elemente wird die Erfolgsquote von Transplantationen optimiert und das Infektionsrisiko auf ein Minimum reduziert. Zudem wird die Rückverfolgbarkeit durch das Vorhandensein eines Spenderidentifizierungssystems gewährleistet.