Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 42 Seiten

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erfahrene Fachperson mit Hochschulabschluss in Psychologie kann hier im persönlichen Gespräch herausfinden, ob die Spende effektiv unentgeltlich und freiwillig erfolgt (Abs. 1). Kommt diese Fachperson zum Schluss, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist eine Lebendspende nicht bereits unzulässig. Die für eine Lebendspende in Frage kommende Person (und nur sie) soll eine Zweitmeinung einholen können, wenn sie anderer Meinung ist. Kommt die zweite Fachperson zum gleichen Schluss wie die erste, dürfte eine Lebendspende unzulässig sein. Kommt sie dagegen zum Schluss, dass die Unentgeltlichkeit und die Freiwilligkeit gegeben sind, so kann eine Lebendspende erfolgen, wenn die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Entnahme vornimmt, sich dieser Zweitmeinung anschliesst. Die Fachperson mit einem Hochschulabschluss in Psychologie hat damit in der Frage der Lebendspende kein Vetorecht.

In Analogie zum Informationsgespräch der Ärztin oder des Arztes ist auch diese Abklärung zu dokumentieren und während zehn Jahren aufzubewahren (Abs. 2). Diese Unterlagen haben hier aber nicht nur Beweisfunktion in einem späteren Rechtsstreit, in dem der Spender oder die Spenderin vielleicht vorgibt, zur Hingabe eines Organs gezwungen worden zu sein, sondern sie dienen auch dazu, gegenüber den Behörden im Rahmen von allfälligen Inspektionen aufzuzeigen, dass nur unentgeltlich und freiwillig gespendete Organe, Gewebe und Zellen transplantiert werden.

2.1.3.3 Art. 13 Versicherungsschutz

Grundlage dieser Regelung bildet Artikel 14 des Transplantationsgesetzes, wonach diejenige Person, die einer lebenden Person Organe, Gewebe oder Zellen entnimmt, sicherstellen muss, dass diese gegen mögliche schwer wiegende Folgen der Entnahme angemessen versichert ist. Die Versicherungsprämien werden dem Versicherer überbunden, der die Kosten für die Behandlung der Krankheit der Empfängerin oder des Empfängers tragen müsste, wenn keine Lebendspende stattfinden würde. In der Regel wird es sich dabei um die Krankenversicherung des Empfängers handeln, je nach Fallkonstellation ist aber auch die Unfall- oder die Invalidenversicherung denkbar. Der Bundesrat umschreibt in Artikel 13 dieser Verordnung Inhalt und Umfang der Versicherung für die spendende Person und präzisiert, dass er mit "schwer wiegenden Folgen der Entnahme" die Risiken Tod und Invalidität meint. Obwohl bis heute bei einer Lebendspende kein Todesfall2 eingetreten ist, ist doch nicht vollständig auszuschliessen, dass sich bei einer Spenderin oder bei einem Spender unmittelbar nach der Entnahme oder aber während der Rekonvaleszenz eine Komplikation einstellt, die zu einer ganzen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit oder gar zum Tod führt. Das Kantonsspital Basel versichert als einziges Transplantationszentrum der Schweiz seit dem 1. Januar 2001 seine Nierenlebendspenderinnen und -spender gegen die Risiken Tod und Invalidität.

Die Risiken Tod oder Invalidität müssen während der Laufzeit des Versicherungsvertrags als Folge der Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen eintreten3, damit ein Versicherungsfall vorliegt. Angesprochen ist damit der adäquate Kausalzusammenhang, wonach ein Umstand haftungsbegründend ist, wenn er nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, das eingetretene Risiko zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Risikos als durch die fragliche Ursache wesentlich begünstigt erscheint. Im Sinne

2 Bezüglich Invalidität hat das Schweizerische Lebendspenderegister den Fall einer Spenderin verzeichnet, die nach der Spende ihren Beruf aufgeben musste, sich dann aber neu orientiert hat, so dass sie keine Invalidenrente beziehen musste.

3 Bei der Invalidität wird somit nicht verlangt, dass in dieser Zeit auch der Invaliditätsgrad festgestellt wurde. Diese Abklärung nimmt in der Regel längere Zeit in Anspruch. Allerdings ist die Feststellung des Invaliditätsgrades Voraussetzung für die Auszahlung der Versicherungsleistung.