Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 42 Seiten

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(vgl. Art. 10 Abs. 3 des Transplantationsgesetzes). Nach Artikel 10 der vorliegenden Verordnung dürfen vorbereitende medizinische Massnahmen längstens 72 Stunden durchgeführt werden. Diese Zeit bemisst sich daran, dass die Entnahme und die Transplantation koordiniert und organisiert werden müssen, wie beispielsweise die Kontaktnahme zu den nächsten Angehörigen und die Anfrage bezüglich einer Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen, die Vorbereitung der spendenden Person (in die allenfalls die Pathologie einbezogen werden muss, die nicht einen 24-Stunden-Betrieb führt), die Evaluation der Empfängerin oder des Empfängers, der Transport der Organe, Gewebe oder Zellen und allenfalls der Entnahme- und der Transplantationsteams sowie die Bereitstellung der Infrastruktur.

2.1.3 3. Kapitel: Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen bei lebenden Personen

Im Umfeld der medizinischen Aktivitäten ist die Lebendspende von Organen, Geweben und Zellen ein Spezialfall. Insbesondere die Tatsache, dass der Eingriff für die spendende Person keinen medizinischen Vorteil, sondern ein - wenn auch geringes im Fall der Nierenspende - gesundheitliches Risiko mit sich bringt, verlangt nach flankierenden Massnahmen auf Verordnungsstufe. Nicht zu vergessen ist im Zusammenhang mit der Lebendspende auch die Gefahr des Organhandels; auch hier sind vorbeugende Regeln auf Verordnungsstufe nötig, die das gesetzlich festgehaltene Handelsverbot und das Unentgeltlichkeitsgebot weiter ausführen. Das Transplantationsgesetz erteilt deshalb dem Bundesrat den Auftrag, Einzelheiten im Verordnungsrecht festzulegen. Es handelt sich dabei um Anforderungen an die Information, die den für eine Spende in Frage kommenden Personen nach den Artikeln 12 Buchstabe b und 13 Absatz 2 Buchstaben f und g des Transplantationsgesetzes zu erteilen ist (vgl. Art. 15 Abs. 1 Transplantationsgesetz), sowie um Ausführungen zum Versicherungsschutz und dem Aufwandersatz (vgl. Art. 14 Abs. 4 Transplantationsgesetz).

2.1.3.1 Art. 11 Information der Lebendspenderin oder des Lebendspenders

Artikel 12 Buchstabe b des Transplantationsgesetzes sieht vor, dass Organe, Gewebe oder Zellen einer lebenden Person (neben anderen Voraussetzungen) nur dann entnommen werden dürfen, wenn diese Person umfassend informiert worden ist. Die gleiche Informationspflicht besteht bei der Entnahme von regenerierbaren Geweben oder Zellen an urteilsunfähigen Personen gegenüber deren gesetzlichem Vertreter (vgl. Art. 13 Abs. 2 lit. f Transplantationsgesetz). Auch urteilsfähige, aber unmündige Personen, denen regenerierbare Gewebe oder Zellen entnommen werden, sind umfassend zu informieren (vgl. Art. 13 Abs. 2 lit. g des Gesetzes). Die notwendige Information wird am Besten von Fachpersonen erteilt, weil sie mit der Materie vertraut sind und den Ablauf des Eingriffs aus eigener Erfahrung kennen. Die Verordnung hält deshalb in Artikel 13 Absatz 1 fest, dass die Ärztinnen und Ärzte, die Organe, Gewebe oder Zellen entnehmen, für die Information der für eine Spende in Frage kommenden Personen zuständig sind. Die Information ist verständlich zu vermitteln, d.h. in einer der Auffassungsgabe der betreffenden Person angemessenen und verständlichen Sprache. Ausserdem muss die Information gemäss Gesetzeswortlaut umfassend sein, weshalb die Verordnung die zentralen Punkte, über welche informiert werden muss, in Absatz 2 aufführt.

Die Information muss den Zweck und den Ablauf des Eingriffs erklären (Bst. a). Zum Ablauf gehören namentlich Erläuterungen zum chirurgischen Vorgehen, also das "Wie" einer Entnahme, ebenso zur Dauer des Eingriffs oder auch zur Anästhesie. Der Hinweis, dass die Spende von Organen, Geweben und Zellen freiwillig und unentgeltlich erfolgen muss und dass eine Spende gegen Entgelt strafbar ist (Bst. b), wird noch in einer separat vorgesehenen Abklärung durch eine Fachperson vertieft zur Sprache kommen (vgl. Art. 12). Elementar ist