Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 42 Seiten

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IV-Grad

Diese Berechnungsart hat den Vorteil, dass die Versicherungsleistung linear und auf ein Prozent genau berechnet werden kann, was bei einer analogen Anwendung der Rentenstufen nach der Invalidengesetzgebung beispielsweise nicht der Fall wäre6.

Der Begriff der Invalidität richtet sich nach Artikel 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Danach wird die Invalidität als die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit definiert (Art. 8 Abs. 1). Die Bestimmung des Invaliditätsgrades richtet sich nach Artikel 16 ATSG sowie nach Artikel 28 Absätze 2bis und 2ter des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Der Invaliditätsgrad bestimmt sich dadurch, dass das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Relation gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Der Verweis auf Artikel 28 Absätze 2bis und 2ter ist notwendig, weil sie die Invalidität in Abweichung von Artikel 16 ATSG für nicht oder teilweise erwerbstätige Personen festlegen (Abs. 5).

2.1.3.4 Art. 14 Aufwandersatz

Nach Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes muss der Versicherer, der ohne Lebendspende die Kosten für die Behandlung der Krankheit der Empfängerin oder des Empfängers zu tragen hätte, eine angemessene Entschädigung für den anderen Aufwand, welcher der Spenderin oder dem Spender im Zusammenhang mit der Entnahme entsteht, übernehmen. Das Gesetz delegiert es an den Bundesrat zu umschreiben, welcher andere Aufwand zu ersetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 4 Bst. c). Artikel 14 der vorliegenden Verordnung zählt als solchen nicht abschliessend diejenigen Kosten auf, die der Spenderin oder dem Spender vor und nach der Spende von Organen, Geweben und Zellen entstehen. Es handelt sich dabei vor allem um

6 Nach Artikel 28 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität abgestuft. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent, besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 Prozent auf eine ganze Rente.