Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 42 Seiten
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2.1.7.6 Art. 53 Sistierung und Entzug
Zum Schutz der empfangenden Person können die Bewilligungen sistiert oder vollständig entzogen werden, falls die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Bst. a) oder wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber ihre oder seine Pflichten nicht einhält (Bst. b).
2.1.7.7 Art. 54 Veröffentlichung
Zur Information der Öffentlichkeit werden Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung einmal jährlich namentlich und mit kurzer Umschreibung der bewilligten Tätigkeiten publik gemacht. Die Erteilung, das Erlöschen, der Entzug oder die Sistierung einer Bewilligung wird innerhalb von 30 Tagen publiziert, was insbesondere für die Zollbehörden, für Patientinnen oder Patienten, Ärztinnen oder Ärzte, Forschende sowie für allfällige Geschäftspartner und weitere Personen von Interesse sein kann.
2.1.8 8. Kapitel: Vollzug
2.1.8.1 1. Abschnitt: Aufgaben der Kantone
Dieses Kapitel regelt die Aufgaben der Kantone, die ihnen das Transplantationsgesetz in Artikel 56 auferlegt. Insbesondere geht es darum, Tätigkeiten, die das Transplantationsgesetz vorschreibt, als Prozesse zu definieren und die Aufgaben der für die lokale Koordination zuständigen Person (Transplantationskoordinatorin oder Transplantationskoordinator) zu umschreiben. Die Arbeitsgruppe der Transplantationskoordinatorinnen und -koordinatoren von Swisstransplant (STATKO) hat in einer Stellenbezeichnung die Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten festgehalten, über die eine für die Koordination zuständige Person in Transplantationszentren und peripheren Spitälern verfügen muss, um für diese Aufgabe geeignet zu sein. Danach muss sie oder er ein vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkanntes Diplom als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann mit Erfahrung im Bereich Intensivpflege, Notfallpflege oder Anästhesiepflege oder Facharzttitel (FMH) in einem dieser Bereiche erworben haben und den Nachweis von Führungs- und Managementerfahrung als Spende- und Transplantationskoordinatorin oder -koordinator mit entsprechender Weiterbildung und Qualifikationen im Bereich der Transplantationskoordination vorweisen können. Zudem werden sowohl eine hohe Sozialkompetenz, Kommunikationsfähigkeit, die Bereitschaft zur Arbeit in einem multidisziplinären Team, Verhandlungsgeschick und Überzeugungsfähigkeit wie auch Erfahrung im Umgang mit trauernden Personen und die Fähigkeit zum einfühlsamen Eingehen auf die Bedürfnisse von Patientinnen, Patienten und deren Angehörige vorausgesetzt. Die Aufgabe als Transplantationskoordinatorin oder als Transplantationskoordinator erfordert überdies körperliche und psychische Belastbarkeit sowie Einsatzbereitschaft und Flexibilität. Die STATKO legt gleichzeitig fest, dass die Personen für die lokale Koordination vom Transplantationsteam unabhängig sein müssen.
Auf Grund von Erfahrungen in anderen Ländern, insbesondere in Spanien, kann davon ausgegangen werden, dass mit dem Einsetzen von für die lokale Koordination zuständigen Personen in jedem Spital mit einer Intensivpflegestation (IPS) mögliche Spenderinnen und Spender besser erkannt und an die Nationale Zuteilungsstelle gemeldet werden. Damit kann die Transplantationsgesetzgebung dazu beitragen, dass menschliche Organe, Gewebe oder Zellen für Transplantationszwecke zur Verfügung stehen (vgl. Art. 1 Abs. 2 des Transplantationsgesetzes).