Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 42 Seiten

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2.1.8.2 Art. 55 Definition und Sicherstellung von Prozessen

Vor allem in peripheren Spitälern mit einer IPS sind bisher eher selten Prozesse im Hinblick auf die Spende von Organen, Geweben und Zellen definiert worden. Weil die Betriebsbewilligung für Spitäler in der Hoheit der Kantone liegt, müssen diese dafür sorgen, dass die Spitäler solche Prozesse definieren und sie umsetzen. Dazu gehören insbesondere die Prozesse betreffend die Erkennung von möglichen Spenderinnen und Spendern, die Feststellung des Todes, das allgemeine Spendermanagement, die Information und Betreuung der Angehörigen einschliesslich der Einholung der Zustimmung sowie betreffend die Entnahme und Transplantation von Organen, Geweben und Zellen. Dabei ist es wichtig, dass diese Prozesse in jedem Transplantationszentrum und in jedem peripheren Spital mit einer IPS sieben Tage in der Woche und 24 Stunden am Tag sichergestellt sind.

2.1.8.3 Art. 56 Information von Ärztinnen und Ärzten

Diese Information dient der Sensibilisierung von frei praktizierenden Ärztinnen und Ärzten, weil vielen nicht bewusst ist, dass nicht nur die Übertragung von Organen, sondern auch die Übertragung von Geweben, wie zum Beispiel menschlichen Herzklappen und Augenhornhäuten, sowie von Zellen, wie beispielsweise autogenen Chondrozytentransplantaten, Transplantationen sind und unter das Transplantationsgesetz fallen. Weil die Bewilligungen zur selbstständigen Berufsausübung von den Kantonen ausgestellt werden, müssen diese dafür sorgen, dass selbständige Ärztinnen und Ärzte über ihre gesetzlichen Pflichten nach dem Transplantationsgesetz informiert sind. Es geht dabei namentlich um die Pflicht, Patientinnen und Patienten, bei denen eine Transplantation medizinisch indiziert ist, bei einem Transplantationszentrum anzumelden, wenn sie oder er damit einverstanden ist, und darum, Personen, die zu Lebzeiten einer ihr unbekannten Person ein Organ spenden möchten, der Nationalen Zuteilungsstelle zu melden, damit dieses Organ nach den Allokationsregegeln einer Empfängerin oder einem Empfänger zugeteilt werden kann. Bei Ärztinnen und Ärzten, die in Spitälern angestellt sind, ist dagegen vorgesehen, dass sie von der für die lokale Koordination zuständigen Person über ihre Pflichten informiert werden.

2.1.8.4 Art. 57 Meldung der für die lokale Koordination zuständigen Personen

Damit die Nationale Zuteilungsstelle ihre Ansprechpartner in jedem Spital kennt, sind die Kantone verpflichtet, der Nationalen Zuteilungsstelle zu melden, welche Person in welchem Spital für die lokale Koordination zuständig ist.

Es ist allerdings nicht die Meinung, dass jedes Spital eine eigene für die lokale Koordination zuständige Person hat. Diese Funktion kann auch vom bestehenden Personal als Teilaufgabe übernommen werden oder mehrere Spitäler können sich eine Koordinatorin oder einen Koordinator teilen.

2.1.8.5 2. Abschnitt: Aufgaben der für die lokale Koordination zuständigen Personen

Die in den Transplantationszentren und in peripheren Spitälern ablaufenden Transplantationsprozesse sind vielschichtig. Es gibt eine Vielzahl wichtiger Schritte, die nicht einfach dem Zufall überlassen werden können. Diese Schritte müssen vielmehr nach klaren, im Voraus festgelegten Abläufen vorgenommen werden. Dabei ist von besonderer Bedeutung, dass eine verantwortliche Person bezeichnet ist, die diese Prozesse leitet und überwacht und auch die