Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 42 Seiten
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Kompetenz hat zu bestimmen, welche Massnahmen und Mittel dafür eingesetzt werden sollen.
2.1.8.6 Art. 58 Aufgaben in Transplantationszentren
Die für die lokale Koordination zuständige Person in den Transplantationszentren ist diejenige Person, die für den korrekten Ablauf der in Absatz 1 definierten Prozesse verantwortlich ist.
Nebst der Meldung an die Nationale Zuteilungsstelle, welche Patientin oder welcher Patient mit welchem Status in die Warteliste aufzunehmen oder daraus zu streichen ist, gehört beispielsweise auch die Meldung, wenn eine Patientin oder ein Patient temporär nicht transplantiert werden kann sowie die Wiederaufhebung dieser Mitteilung (Bst. a). Zum Prozess der Zustimmungseinholung gehört unter anderem auch die Sicherstellung einer respekt- und würdevollen Behandlung der nächsten Angehörigen der Spenderin oder des Spenders. Nebst einer umfassenden Information sollen sie von der Transplantationskoordinatorin oder vom Transplantationskoordinator Empathie, Verständnis und Unterstützung erhalten, so dass sie in Ruhe einen Entscheid bezüglich Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen treffen können, der für sie stimmt. Die Betreuung der nächsten Angehörigen soll mit der Spende nicht enden; die für die lokale Koordination zuständige Person soll auch im Anschluss daran noch als Ansprechperson zur Verfügung stehen oder den nächsten Angehörigen auf ihren Wunsch weitere Ansprechpersonen vermitteln, wie beispielsweise einen religiösen Beistand (Bst. c).
Die Meldung möglicher Spenderinnen und Spender an die Nationale Zuteilungsstelle muss so früh wie möglich, d.h. möglichst direkt im Anschluss an die Todesfeststellung, erfolgen. Dann ist genügend Zeit vorhanden, die am besten geeignete Empfängerin oder den am besten geeigneten Empfänger zu evaluieren, aufzubieten und für die Transplantation vorzubereiten. Zudem müssen die Entnahme- und Transplantationsteams aufgeboten und deren allfällige Ortswechsel organisiert werden (Bst. e). Für das so genannte Spendermanagement, d.h. die Betreuung der Spenderinnen und Spender vor, während und nach der Entnahme, ist eine enge Zusammenarbeit der für die lokale Koordination zuständigen Person mit dem ärztlichen Team und dem Pflegeteam notwendig, um die geeignete klinische Versorgung der Spenderin oder des Spenders und die entsprechenden Massnahmen einzuleiten. Damit sorgt die für die lokale Koordination zuständige Person für die Optimierung des Spendeprozesses (Bst. f).
Zur Organ-, Gewebe- und Zellen-Entnahme gehört auch die Überwachung sämtlicher Teilaspekte wie beispielsweise die Präparation, Konservierung und Verpackung sowie der Transport der Organe, Gewebe und Zellen (Bst. g und j). Die erfolgte Organtransplantation muss der Nationalen Zuteilungsstelle gemeldet werden, damit die Empfängerin oder der Empfänger aus der Warteliste gestrichen wird. Dadurch kann die Warteliste immer auf dem aktuellsten Stand gehalten werden und es ist ausgeschlossen, dass der Empfängerin oder dem Empfänger ein allfälliges weiteres verfügbares Organ zugeteilt wird. Stellt sich allerdings im Nachhinein heraus, dass die Transplantation nicht erfolgreich war, muss die Patientin oder der Patient erneut in die Warteliste aufgenommen werden für eine Retransplantation (Bst. h).
Damit die Qualitätssicherung und die Kontrolle der in Absatz 1 aufgezählten Prozesse gewährleistet werden kann, ist die Erarbeitung von Protokollen für jeden einzelnen Schritt des Spende- und des Transplantationsprozesses notwendig (Abs. 2).
Für die Zusammenarbeit mit den verschiedenen an einer Transplantation beteiligten Personen muss die für die lokale Koordination zuständige Person ein effizientes Kommunikationsnetz unterhalten. Dies beinhaltet den Kontakt zu den Transplanteurinnen und Transplanteuren, den