Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 28 Seiten
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Bericht über die Vernehmlassungsergebnisse zum Erläuternden Begleitbericht zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action finanicère sur le blanchiment de capitaux inkl. Entwurf Gesetzesänderungen
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welcher das Inkasso (Zahlungsaufträge im Auftrag des Gläubigers) nicht unter das Geldwäschereigesetz fällt. Wenn das Inkasso dem Gesetz unterstellt werde, würden alle entsprechenden Handelstätigkeiten vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst werden.
Vor allem Branchenverbände und ähnlich die SVP sowie die CVP kritisieren die Auswahl der Tätigkeiten, deren Ausübung unter das neue Geldwäschereiregime für Handelstätigkeiten fallen, als willkürlich. Sie machen aufmerksam auf hohe administrative Kosten für die Umsetzung der neuen Regeln, insbesondere aufgrund laufender Personalschulungen. Der Kt. Jura verlangt, dass neu unterstellte Personen von den Bundesbehörden genügend über die neuen Pflichten informiert werden (ähnlich auch der Kt. Basel-Stadt).
Andere Vernehmlassungsteilnehmer wie z.B. die Kantone Bern und Genf verlangen demgegenüber die Ergänzung der neuunterstellten Handelstätigkeiten und deren Ausdehnung auf weitere Luxusgüter wie beispielsweise auf den gewerbsmässigen Handel mit Luxus- oder Oldtimerwagen, Yachten oder Rennpferden.
Falls die Unterstellung dieser Handelstätigkeiten unter ein spezielles Geldwäschereiregime weiterhin in der Vorlage bleiben wird, schlagen einige Branchenverbände und weitere Vernehmlassungsteilnehmer die Festlegung, respektive Erhöhung der Schwellenwerte für die Entgegennahme von Bargeld vor, so z.B. der Verband Schweiz. Münzhändler und das Centre Patronal, ähnlich auch der VSG auf CHF 25'000, resp. jedenfalls nicht darunter, die CVP für den "Handel mit Kulturgütern" auf mindestens 15'000 Euro, die FDP für Bijoutiers eine weit höhere Limite als 15'000 Euro, der Verband der Schweizerischen Uhrenindustrie und der HEV auf CHF 50'000, der Kt. Basel-Stadt auf CHF 50'000 bis CHF 100'000, UBOS und KHS auf CHF 100'000; teils wird die Verankerung solcher Schwellenwerte im Gesetz verlangt. Der Kt. Waadt schlägt eine Kombination von Schwellenwerten vor, wonach die Entgegennahme von Cash unter CHF 25'000 keine Sorgfaltspflichten mit sich bringen soll, zwischen CHF 25'000 und CHF 100'000 das vorgeschlagene Regime anwendbar sein soll und bei Entgegennahme von Bargeld über CHF 100'000 zusätzlich der wirtschaftliche Hintergrund abgeklärt werden soll, verbunden eventuell mit einer "präventiven Meldung" an MROS.
Insbesondere der SVUE, der STV, der Zürcher Anwaltsverband und ähnlich auch das Forum SRO-GwG erachten die unterschiedliche Behandlung von Finanzintermediären und der Personen, welche Handelstätigkeiten ausüben und unter das spezielle Geldwäschereiregime für Handelstätigkeiten fallen, als nicht gerechtfertigt, insbesondere weil keine SRO-Anschlusspflicht für solche Personen bestehe (STV) und sachliche Gründe für die Unterscheidung fehlten; eine Gleichbehandlung unter das bestehende GwG wäre gerechtfertigt aufgrund der möglicherweise erheblichen Werte, die Gegenstand solcher Transaktionen sein könnten.