Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 28 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 19Fedlex · Ergebnisbericht

Bericht über die Vernehmlassungsergebnisse zum Erläuternden Begleitbericht zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action finanicère sur le blanchiment de capitaux inkl. Entwurf Gesetzesänderungen

EFD ____________________________________________________________________________________________________________

grenzt werden, zumal auch hier Vermögenswerte physisch verschoben werden könnten. Die Swiss-American Chamber of Commerce will die Unterstellung auf Geldwechsel-Geschäfte beschränken, bei welchen Bargeld in erheblichem Wert entgegengenommen wird.

4.5.4 Handel mit Rohwaren und deren Derivaten

Die FDP bemängelt, die Ausdehnung des Handels mit Rohwaren und deren Derivaten gemäss Art. 2 Abs. 3 lit. e VE GwG erfolge ohne Begründung und solle gestrichen werden. Die Swiss-American Chamber of Commerce beantragt, auf die Unterstellung von Rohwarenhändlern zu verzichten, weil Rohwaren keine Finanzinstrumente seien.

4.5.5 Unterstellung der Vermögensverwaltung

Nach Art. 2 Abs. 3 lit. f VE GwG soll die Unterstellung der Vermögensverwaltung präzisiert werden. Der VSV lehnte dies als unsinnige Regulierung ausserhalb des Anlagefonds- und Versicherungsbereiches ab und erachtet die Erfassung von Investmentgesellschaften als verunglückt. Zudem fehle die Koordination mit den Revisionsarbeiten des Bundesgesetzes über Kollektivanlagen (KAG) in Bezug auf die Unterstllung von Investmentgesellschaften. Der SVIG wirft Abgrenzungsprobleme zu Beteiligungs- oder Holdinggesellschaften auf.

4.5.6 Unterstellung von Organen von Sitzgesellschaften

Nach Art. 2 Abs. 3 lit. i VE GwG sollen Personen, die als Organe einer Sitzgesellschaft tätig sind, dem Gesetz unterstellt werden. Der STV begrüsst die Aufnahme dieser Bestimmung, da sie zur Rechtssicherheit beitrage. Der Schweizer Verband der Raiffeisenbanken erachtet eine Einschränkung der Unterstellung auf Organe, welche diese Tätgkeiten "berufsmässig" ausüben weder als sinnvoll, noch ergebe sich dies aus dem Gesetzestext.

Aus Branchen- und Bankenkreisen werden Fragen zur Abgrenzung zwischen geschäfts- und nicht geschäftsführenden Organen aufgeworfen sowie zu Organen mit (Wohn-)Sitz in der Schweiz, respektive im Ausland. Insbesondere die ASB, die USAM, die Fédération des Entreprises Romandes, das Centre Patronal und die Swiss-American Chamber of Commerce machen diesbezüglich geltend, ausländische Organe seien dem GwG nicht unterstellt und könnten auch nicht unterstellt werden; inländische würden demgegenüber unter Umständen gleich zweifach unterstellt, erstens, wenn sie Mitarbeiter einer Bank oder einer Treuhandgesellschaft seien und zweitens aufgrund dieser neuen Bestimmung.

4.5.7 Entgegennahme von Geldern bei Gesellschaftsgründung

Gemäss Art. 2 Abs. 3 lit. j VE GwG sollen neu Personen dem Gesetz unterstellt werden, welche im Rahmen einer Gesellschaftsgründung Gelder entgegennehmen und verwalten. Der Kt. Solothurn erachtet die Bestimmung als sachgerecht und würde es begrüssen, wenn in der Botschaft die Anwendbarkeit der Bestimmung auf Gründungen von Stiftungen ausdrücklich erwähnt würde.