Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 28 Seiten
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Bericht über die Vernehmlassungsergebnisse zum Erläuternden Begleitbericht zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action finanicère sur le blanchiment de capitaux inkl. Entwurf Gesetzesänderungen
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es sei nicht einzusehen, warum einzelne Branchen von der Abklärungspflicht nach Art. 6 GwG entbunden werden. Ohne diese Abklärungspflicht machten die übrigen einzuhaltenden Sorgfaltspflichten keinen Sinn.
Der SVIT regt an, für die Identifikationspflichten auf das Registerrecht (Art. 13a der Verordnung betreffend das Grundbuch, SR 211.432.1) abzustellen, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden. Der KV verlangt, dass die Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Terrorismusfinanzierung ins Regime für Handelstätigkeiten aufgenommen werden. Der KHS bringt eine Vielzahl von Verbesserungsvorschlägen zur Abstimmung der beim Regime für Handelstätigkeiten anzuwendenden Sorgfaltspflichten ein und schlägt die Erarbeitung und Umschreibung der Sorgfaltspflichten in enger Zusammenarbeit mit den Verbänden vor.
4.5 Anpassungen des Geldwäschereigesetzes im Unterstellungsbereich
4.5.1 Änderung der Unterstellung im Bereich der Finanzintermediation / Präzisierung und Überführung der Praxis der Kontrollstelle in das Geldwäschereigesetz
Die Stellungnahmen zu den Präzisierungen und die Überführung geltender Praxis der Kontrollstelle für Geldwäscherei sind kontrovers. Teils werden sie ganz (wie z.B. der Kt. Neuenburg) oder in einzelnen Punkten begrüsst, teils abgelehnt. Die Präzisierungen der Praxis wurden verschiedentlich auch als Ausweitung der Praxis oder gesetzliche Festlegung bestrittener Praxis, respektive Kodifizierung von teilweise umstrittenen Auslegungsentscheiden der Kontrollstelle (so das Forum SRO-GwG) verstanden und deshalb kritisiert.
4.5.2 Finanzintermediation – Kriterium der Berufmässigkeit
Die Definition der Finanzintermediation in Art. 2 Abs. 3 GwG wird durch die GAFI-Vorlage im Grundsatz nicht geändert. Trotzdem nehmen verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer die Vernehmlassung zum Anlass diesbezügliche Anträge zu stellen. Für den Fall der Einführung eines Regimes für Handelstätigkeiten will der VSV die Finanzintermediation begrenzen auf "hauptsächliche Tätigkeit im Finanzbereich". Der SAV beantragt, dass die Berufsmässigkeit im Gesetz umschrieben und definiert wird. Gemäss dem Schweizer Franchise Verband verliert das GwG durch die nicht abschliessende Enumeration in Art. 2 Abs. 3 VE GwG an Trennschärfe und schafft Rechtsunsicherheit.
4.5.3 Geld- und Werttransportgeschäft
Die Schweizerische Post erachtet die ausdrückliche Unterstellung des Geld- und Werttransportgeschäftes in Art. 3 Abs. 2 lit. c VE GwG als problematisch und lehnt dies ab mit der Begründung, von einer Ausweitung des GwG vom Finanzsektor auf den Transportsektor sei nie die Rede gewesen. Mangels präziser Regelungen könnten Werttransporte nur ungenügend von der gewöhnlichen Paketpost und anderen Frachtsendungen abge-