Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 28 Seiten
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Bericht über die Vernehmlassungsergebnisse zum Erläuternden Begleitbericht zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action finanicère sur le blanchiment de capitaux inkl. Entwurf Gesetzesänderungen
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4.6.17 Verletzung der Sorgfaltspflichten und der Meldepflicht im Handel
Der Kt. Solothurn verlangt die Ausdehnung der Strafbestimmung von Art. 36a VE GwG auf Fahrlässigkeit, damit präventiv-abschreckende Wirkung voll zum Tragen komme. Für die FDP ist die im Vergleich zu Art. 36 f. GwG tiefere Strafandrohung nicht nachvollziehbar. Das Centre Patronal hält die Bestimmung demgegenüber für unverhältnismässig, wobei sie wenigstens auf Vorsatz beschränkt sei.
4.6.18 Übergangsbestimmung
Die ARIF schlägt in Art. 42 Abs. 1 und 2 VE GwG eine Übergangsfrist von 2 Jahren statt einem Jahr vor.
4.6.19 Weitere Punkte ausserhalb der GAFI-Vorlage
Die von verschiedenen Vernehmlassungsteilnehmern vorgebrachte sprachliche Anpassung von Art. 25 der EBK-Geldwäschereiverordnung an die Formulierung des "begründeten Verdacht" in Art. 9 GwG wurde erwähnt (vgl. Ziff. 4.6.4).
Der SVV schlägt verschiedene Anpassungen des GwG aufgrund des revidierten Versicherungsaufsichtsgesetzes vor, insbesondere eine Änderung von Art. 2 Abs. 2 lit. c GwG, um Lebensversicherer gleich wie andere Fonds-Vertriebsträger, die aufgrund der Revision des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht mehr dem GwG unterstellt sind, ebenfalls vom Anwendungsbereich des Geldwäschereigesetzes auszunehmen. Art. 2 Abs. 2 lit c GwG soll demnach wie folgt lauten: "die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 (VAG), welche die direkte Lebensversicherung betreiben".
Der Verband der Auslandbanken der Schweiz regt an, dass MROS oder eine andere Stelle gesetzlich verpflichtet wird, eine zu einem bestimmten Zeitpunkt aktuelle konsolidierte Liste von Personen, Gruppen und Unternehmen zu führen, gegen welche Sanktionen oder Restriktionen ergriffen wurden, diese zu veröffentelichen, sowie – sobald Änderungen mitgeteilt werden –, diese in einer separaten Liste zu publizieren.
Aus Bankenkreisen wurde die Delegation von Sorgfltspflichten aufgebracht. Gemäss der ASB und der VSHB soll es möglich sein, dass eine einmalige Identifikation eines Vertragspartners für alle weiteren Finanzintermediäre "in der Kette", welche also zuammenarbeiten, genügen soll (ähnlich auch VHV, FSPI und USPI). Die ASB schlägt entsprechend einen neuen Art. 3 Abs. 1bis GwG vor; diese Delegation der Identifikation soll mutatis mutandis auch für weitere Sorgfaltspflichten gemäss Art. 4-7 GwG gelten. Demgegenüber erachtet die SBVg die Möglichkeit der Delegation im Sinne von Art. 31 der Geldwäschereiverordnung der Kontrollstelle als sinnvoll.