Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 28 Seiten
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Bericht über die Vernehmlassungsergebnisse zum Erläuternden Begleitbericht zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action finanicère sur le blanchiment de capitaux inkl. Entwurf Gesetzesänderungen
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Die EBK schlägt vor, Finanzintermediäre, die für eigene Rechnung oder mit Institutionellen als Gegenparteien handeln, vom Anwendungsbereich des Geldwäschereigesetzes auszunehmen.
Der Eidg. Datenschutzbeauftragte beantragt, dass die Rechtsgrundlage von Art. 18 lit. f GwG angepasst wird, indem auf Gesetzesstufe klargestellt wird, welche Kategorien von sensiblen Daten die Kontrollstelle zu welchen Zwecken in das Register aufnehmen darf.
4.7 Transparenzvorschriften bei Inhaberaktien
Die Industrieholding untestützt die neuen Bestimmungen und regt an, nicht Art. 702a OR einzuführen, sondern den bestehenden Art. 698a OR anzupassen. Die SBVg hält fest, die Bestimmungen sollen nur für Aktionäre gelten und depotführenden Banken keine neuen Verpflichtungen auferlegen, auch wenn der Bank Depotstimmrechte übertragen seien. Weitere Bankenkreise, die FDP und die CVP stellen entsprechende Fragen zur Handhabung der Transparenzbestimmungen bei Depotstimmrechten. Zudem seien die Transparenzvorschriften bei börsenkotierten Unternehmungen nicht notwendig und die Empfehlungen des GAFI bereits erfüllt. Der Kt. Bern fragt, ob der Unterschied zu börsenkotierten Gesellschaften, bei welchen Aktionäre und Aktionärsgruppen schon ab 5% Stimmrechtsanteil meldepflichtig sind, sachlich wirklich gerechtfertigt ist und regt eine Vereinheitlichung der Voraussetzungen für sich inhaltlich deckende Meldepflichten an.
Der Verband der Raiffeisenbanken hält dafür, es sollten einheitliche Begriffe für die Identifikation verwendet werden; während in Art. 702a Abs. 2 E OR ein "amtlicher Ausweis" verlangt werde, sei es in Art. 3 Abs. 1 GwG ein "beweiskräftiges Dokument" und in VBS 03 Rz 9 ein "amtlicher Ausweis mit Fotografie". Der Kt. Luzern regt insbesondere die Schaffung eine öffentlichen Stelle an, bei der Mehrheitsbeteiligungen gemeldet werden müssen und die Verschärftung der Strafbestimmung von Art. 327 VE StGB.
Die economiesuisse, die SVP, die LPS und ähnlich der SVIG erachten eine Gesetzesänderung als nicht notwendig, die Inhaberaktien sollten nicht strenger erfasst werden, als die Namenaktien. Das Forum SRO-GwG, der VQF und die SVIG lehnen die neuen Transparenzvorschriften ab. Der Verband der Schweizerischen Kantonalbanken lehnt die Bestimmungen ab, weil ein enormer Aufwand für die Gesellschaften damit verbunden sei. Gemäss der SBVG führten Aktien in Depots von Finanzintermediären zu einer verstärkten Kontrolle der Gesellschaft, was unnötig sei. Der SVUE, der SAV und der Zürcher Anwaltsverband lehnen die Bestimmungen ab, weil sie dem Begriff der "Société Anonyme" widersprechen. Die 10%-Schwelle sei zudem zu tief und könne durch zwischengeschaltete Trusts oder Treuhänder umgangen werden. Gemäss dem VSV sind die Vorschriften für kotierte oder nicht kotierte operative Gesellschaften, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben und Inhaberaktien ausgeben zwecklos, weil kein erkennbares Risiko von solchen Gesellschaften ausgehe. Zudem solle bezüglich der erleichterten Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien nicht ins bestehende Aktienrecht eingegriffen wer-