Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 28 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 12Fedlex · Ergebnisbericht
Bericht über die Vernehmlassungsergebnisse zum Erläuternden Begleitbericht zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action finanicère sur le blanchiment de capitaux inkl. Entwurf Gesetzesänderungen
EFD ____________________________________________________________________________________________________________
SVUE, VSV) oder dies zumindest zu prüfen wie auch die Einführung einer Beweislastumkehr beim Tatbestand der Geldwäscherei (Kt ZH).
Aus Sicht des Kt. Luzerns wäre die Aufnahme der Korruption als mögliche Vortat zur Geldwäscherei wünschenswert3. Gemäss dem VSV ist die Vorlage stark auf Finanzdelikte ausgerichtet. Nicht erfasst werde ein Teil derjenigen Delikte, in denen eine Ausbreitung des organisierten Verbrechens in den vergangenen Jahren beobachtet worden sei, wie im Umweltrecht. Die Delikte im Umweltschutzgesetz seien keine Vortaten der Geldwäscherei, obwohl mit Umweltdelikten Profit erzielt werden könne.
4.3.2 Bandenmässiger Schmuggel
Die Ausdehnung der Vortaten der Geldwäscherei auf ein neu geschaffenes Delikt des bandenmässigen Schmuggels wird vom Verband Schweiz. Münzhändler begrüsst und vom Verband Schweizerischer Kantonalbanken wie auch von der Fédération des Entreprises Romandes als massvoll erachtet. Der Kt. Glarus gibt zu bedenken, dass der Begriff der Bande mindestens drei Personen umfasst und kleinere Gruppen somit nicht unter die Bestimmung fallen können. Der Kt. Luzern weist auf Schwierigkeiten der Beweisführung in der Praxis hin; seines Erachtens ist die Zuständigkeit unklar.
Der VSV kritisierte, die neue Vortat des bandenmässigen Schmuggels gehe über die GAFI-Empfehlung hinaus, das Delikt solle in den anwendbaren Zoll- und Steuergesetzen geregelt werden und in Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 3 VE IRSG seien Grundwerte des schweizerischen Rechts tangiert. Demgegenüber ist der Verband Schweiz. Kantonalbanken mit Art. 3 Abs. 3 VE IRSG einverstanden. Die SVP hält fest, die gesetzlichen Anpassungen zur Begünstigung und zum bandenmässigen Schmuggel sollten über eine Revision des StGB, nicht des VStrR verwirklicht werden. Es sei aber nicht überraschend, dass das Finanzdepartement, selber eine Verwaltungsbehörde, an einer Ausdehnung des VStrR ein Interesse habe.
4.3.3 Börsendelikte als Vortaten der Geldwäscherei
Insbesondere Banken- und Vermögensverwaltungskreise sowie die FDP und die LPS stehen den möglichen aufsichtsrechtlichen Auswirkungen von Börsendelikten als neue Vortaten der Geldwäscherei kritisch gegenüber. Die Swiss-American Chamber of Commerce erachtet die bestehenden Untersuchungsmöglichkeiten der EBK und der Strafverfolgungsbehörden bei Insiderverdacht als ausreichend, was eine Statuierung der Meldepflicht nicht rechtfertige; entsprechend sei der Tatbestand nicht als Vortat auszugestalten. Davon abgesehen richtet sich die Kritik weniger gegen die neuen Vortaten der Geldwäscherei als solche, als vielmehr gegen die unklaren aufsichtsrechtlichen Auswirkungen für Banken und Finanzintermediäre. Fragen bezüglich der anzuwendenden Sorgfaltspflichten und der Kategorisierung von Geschäftsbeziehungen als normal oder als risikoerhöht wer-
3 Hierzu kann festgehalten werden, dass die Korruption bereits nach geltendem Recht Vortat der Geldwäscherei ist.