Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 28 Seiten
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Bericht über die Vernehmlassungsergebnisse zum Erläuternden Begleitbericht zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action finanicère sur le blanchiment de capitaux inkl. Entwurf Gesetzesänderungen
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den aufgeworfen. Konkret geht es darum, ob Geschäftsbeziehungen mit potentiellen Insidern und Kursmanipulatoren von Banken als risikoerhöht einzustufen sind, also ob eine Geschäftsbeziehung mit einem Kunden, der Verwaltungsrat oder Geschäftsleitungsmitglied einer börsenkotierten Gesellschaft ist, als risikoerhöht gilt. Damit einhergehend wird
– je nach anzuwendenden Sorgfaltspflichten – auf erhöhte Compliance-Kosten hingewiesen. Dies ist dann der Fall, wenn Banken aufgrund dieser neuen Vortaten Transaktionen ex ante, also vor deren Ausführung überwachen, gegebenenfalls nach Nachforschungen herausfiltern müssen und damit eigentliche Transaktionsüberwachungssysteme einführen müssen, um aufsichtsrechtlichen Sorgfaltspflichten zu genügen.
Abklärungen bezüglich potentiellen Insidertransaktionen und Kursmanipulationen, welche heute von der Schweizer Börse gemacht werden, sollten nicht auf Banken verlagert werden. economiesuisse verweist zudem auf die persönlichen Risiken und auf die Haftpflichtrisiken hin, welchen Bankmitarbeiter ausgesetzt werden.
Der Verband Schweiz. Kantonalbanken regt an, das Qualifikationselement aus Art. 14 Abs. 4 VE VStrR, nämlich eine "Handlung, welche auf erhebliche Gewinne zielt", in die Bestimmungen der Börsendelikte von Art. 161 und Art. 161bis StGB zu übernehmen. Der Kt. Waadt schlägt u. a. die Aufnahme eines Schwellenwertes in Art. 161 StGB und 161bis StGB vor; der Kt. Glarus hält den Begriff des "erheblichen Vermögensvorteils" für auslegungsbedürfnis und macht aufmerksam auf Abgrenzungsprobleme und entsprechende Probleme, das Bankgeheimnis zu wahren.
Die SBVg und der Verband der Auslandbanken in der Schweiz, ähnlich auch die EBK schlagen vor, von der Klassifizierung der Börsendelikte als Vortaten der Geldwäscherei abzusehen und stattdessen bei Zufallsfunden eine Anzeigepflicht vorzusehen, wenn eine Insidertransaktion entdeckt wird.
Bezüglich des Insidertatbestandes weisen der Verband der Auslandbanken in der Schweiz, die FDP und die SVP darauf hin, dass nur Aktivitäten an einer Schweizer Börse vom Tatbestand erfasst werden sollen, was in einer Revision der Geldwäschereiverordnung der EBK klarzustellen sei.
Bei der Kursmanipulation erachtet die SBVg die Qualifikationskriterien als untauglich und wirft die Frage auf, wie ein "erheblicher Vermögensvorteil" bemessen werden sollte (ähnlich auch die FDP).
4.3.4 Insidertatbestand: Streichung von Art. 161 Ziff. 3 StGB
Die vorgeschlagene Aufhebung der von Art. 161 Ziff. 3 StGB wird einhellig begrüsst. Banken- und Vermögensverwaltungskreise fordern, diesen Teil von der GAFI-Vorlage loszulösen und separat, beschleunigt vorzusetzen. Die SWX sieht die Aufhebung dieser Bestimmung als sinnvolle Übergangslösung. Eine weiterführende Überarbeitung der Insiderbestimmung nach der Teilrevision der Bestimmung hält sie für notwenig. Ebenso ist für die