Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 28 Seiten
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Bericht über die Vernehmlassungsergebnisse zum Erläuternden Begleitbericht zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action finanicère sur le blanchiment de capitaux inkl. Entwurf Gesetzesänderungen
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Vor allem Bankenkreise, economiesuisse und weitere Vernehmlassungsteilnehmer wie z.B. der Kt. Nidwalden und die CVP weisen auf Repressalien hin, welchen sich Finanzintermeidäre durch ihre Meldungen aussetzen. Sie sollen vermehrt geschützt werden. Die Forderung steht meist im Zusammenhang mit dem in der Vorlage vorgeschlagenen verstärkten Informationsaustausch zwischen Behörden (Art. 29a und b VE GwG; vgl. Ziff. 4.6.14). Vereinzelte Vernehmlassungsteilnehmer aus Bankenkreisen wünschen Erklärungen zum Verhältnis der Meldepflicht im Geldwäschereigesetz, respektive dessen Verletzung, zu Art. 305ter StGB. Vereinzelt wurde der Wunsch geäussert, MROS solle verpflichtet werden, meldende Finanzintermediäre über den weiteren Verlauf der Verfahren zu orientieren. Der Verband der Raiffeisenbanken regt an, eine gesetzliche Grundlage im Geldwäschereigesetz zu verankern, wonach ein Gedankenaustausch mit MROS zu einzelnen Fällen auf einer "no name basis" vor der eigentlichen Meldung möglich sein soll5.
4.6.5 Informationsverbot
Gemäss Art. 10a VE GwG soll das Informationsverbot für Finanzintermediäre, welche keine Vermögenssperre verhängen können, gelockert werden. Die beschränkte Lockerung des Informationsverbotes wird nicht in Frage gestellt und im Grundsatz begrüsst; insbesondere von der SBVg, economiesuisse, weiteren Bankenkreisen und SRO's werden weitere Vorschläge eingebracht. Sie betreffen die Ausdehnung der Informationsmöglichkeiten auf weitere Dritte, wie z.B. Kreditkartenunternehmen oder Lebensversicherungen u.ä., welche miteinander zusammenarbeiten. Das Informationsverbot zwischen zusammenarbeitenden Finanzintermediären soll nur dann bestehen bleiben, wenn der meldende Finanzintermediär Verdacht hat, der andere Finanzintermediär, mit welchem er zusammen arbeitet, sei in den gemeldeten Fall involviert.
Gemäss der EBK sollen Gesellschaften, welche zu einem Konzern gehören, nicht als Dritte betrachtet werden, was in Art. 10a Abs. 2 VE GwG oder im Kommentar zur Bestimmung zu präzisieren sei. Die entsprechenden Gesellschaften unterlägen entsprechend aber auch dem Informationsverbot gegenüber dem Kunden oder Dritten (ausserhalb der Konzerngesellschaften) von Art. 10a Abs. 1 VE GwG.
Die Verbände der Raiffeisenbanken und der Kantonalbanken verlangen, das seit Einführung des Geldwäschereigesetz bestehende Problem der Kollision zwischen Kontosperre mit Informationsverbot gegenüber dem Kunden und Anfragen/Transaktionsaufträge des Kunden solle nun gelöst werden.
4.6.6 Straf- und Haftungsausschluss
Der in Art. 11 VE GwG enthaltene Straf- und Haftungsausschluss wurde in der Vernehmlassung grundsätzlich begrüsst. Insbesondere das Forum SRO-GwG, der VQF, der STV
5 In der Praxis der MROS besteht bereits heute die Möglichkeit zu einem Gedankenaustausch auf einer "no name basis".