Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 28 Seiten

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Bericht über die Vernehmlassungsergebnisse zum Erläuternden Begleitbericht zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action finanicère sur le blanchiment de capitaux inkl. Entwurf Gesetzesänderungen

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Vermögensverwalter und SRO's sowie die FDP und die SVP wollen Art. 29b VE GwG ganz oder zumindest Art. 29b Abs. 2 lit. e VE GwG streichen. Insbesondere die SBVg erachtet eine routinemässige Übermittlung von Daten der MROS an die Aufsichtsbehörden als unhaltbar. Zudem dürfte sich dieser Informationsaustausch zwischen MROS und den Aufsichtsbehörden als kontraproduktiv für die Meldepflicht auswirken. Der SVV erachtet die Regulierung als zu detailliert und schlägt eine solche auf der Stufe einer Verordnung des Bundesrates vor. Gemäss dem VSV geht die Regulierung über den Aufgabenbereich der Meldestlle hinaus. Der STV verlangt eine Anonymisierung der Personendaten, ansonsten er die Bestimmung aus Datenschutzgründen ablehnt. Ähnlich fragt der Kt. Basel-Land beim Informationsaustausch nach dem Datenschutz für Namen der Finanzintermediäre, welche Verdachtsmeldungen erstatten.

Der EBK geht der vorgeschlagene Lösung in Art. 29b VE GwG zu wenig weit und deckt die Bedürfnisse der Aufsichtsbehörde nicht. Einerseits sei die Bestimmung zu weit, weil alle Mitteilungen ohne Ausnahmen vorgesehen seien, anderseits sei sie zu eng, weil der Austausch auf bestimmte Informationen beschränkt sei. Die EBK möchte von der MROS eine aktive Unterstützung, welche beispielsweise die Übermittlung der Meldung des Finanzintermediärs an die MROS (ohne Beilagen) umfasst; dies allerdings ausschliesslich in Fällen, in welchen Indizien für eine Verletzung der Sorgfaltspflichten des Finanzintermediärs bestehen oder wenn der gute Ruf des Finanzplatzes Schweiz auf dem Spiel stehe (z.B. bezüglich der Meldung eines PEP).

4.6.15 Internationale Amtshilfe der Kontrollstelle und von MROS

Einzelne Vernehmlassungsteilnehmer haben darauf hingewiesen, dass die Änderung von Art. 31 Abs. 2 lit. c VE GwG zur Amtshilfe der Kontrollstelle mehr als eine sprachliche Anpassung ist. Der SAV und die SRO der Anwälte verlangen die Streichung von Art. 32 Abs. 1 lit. a E GwG bezüglich der Amtshilfe der Meldestelle.

4.6.16 Führung von Datensammlungen, Online Zugriff auf GEWA und Zugriff auf Informationssysteme

Die Verpflichtung zur Führung von Datensammlungen nach Art. 34 Abs. 1 VE GwG wird von SRO's abgelehnt. Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer erachten die Bestimmgungen von Art. 34 Abs. 1 und 4 VE GwG wie auch von Art 35a VE GwG als nicht notwendig. Der Eidg. Datenschutzbeauftragte weist darauf hin, dass in Art. 35 VE GwG nur die Organe erwähnt werden, die Zugriff auf das Datenbanksystem GEWA haben sollen. Dies genüge nicht, auf Gesetzesstufe müssten insbesondere auch die Datenkategorien, welche bearbeitet werden, die betroffenen Personen und der Bearbeitungszweck enthalten sein. Zudem weist er darauf hin, dass für die Einführung von Art. 35a lit. g VE GwG (Zugang von MROS zum Staatsschutz-Informations-System ISIS) die Notwendigkeit eines solchen Zugangs nicht nachgewiesen worden sei.