Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 28 Seiten
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Bericht über die Vernehmlassungsergebnisse zum Erläuternden Begleitbericht zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action finanicère sur le blanchiment de capitaux inkl. Entwurf Gesetzesänderungen
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Insbesondere Anwalts- und Notariatskreise, ähnlich auch der Kt. Genf machen Präzisierungsvorschläge, wonach gewisse Handlungen bei Gesellschaftsgründungen zur inhärenten Anwalts- und Notariatstätigkeit gehörten und unter das Berufsgeheimnis fielen. Solche Handlungen sollten von der Unterstellung ausgenommen werden. Der STV schlägt eine Präzisierung vor, wonach nur die Abwicklung von Bartransaktionen zwecks Einzahlung auf ein Sperrkonto einer Bank eine explizite GwG-Unterstellungspflicht auslösen soll. Der VSV hält die Bestimmung für überflüssig, weil bei der Errichtung ausländischer Gesellschaften in der Schweiz keine Gelder mittels Handlungen entgegengenommen oder verwaltet würden, die nicht schon durch andere exemplarische Aufzählungen im geltenden Art. 2 Abs. 3 GwG erfasst wären.
4.5.8 Doppelfunktion der Kontrollstelle
Die bestehende Doppelfunktion der Kontrollstelle für Geldwäscherei als Aufsichtsbehörde über direktunterstellte Finanzintermediäre und als Aufsichtsbehörde über Selbstregulierungsorganisationen wird von einzelnen Vernehmlassungsteilnehmern abgelehnt (economiesuisse), von anderen begrüsst (Verband Schweiz. Münzhändler), respektive als tolerierbar erachtet, wenn die Sektion "DUFI" der Kontrollstelle losgelöst und von einer anderen Aufsichtsbehörde, als der "eigenen" überprüft würde (STV). Die FDP beantragt, die Kontrollstelle sei auf die Aufsicht über SRO's zu beschränken.
4.5.9 Weitere Anregungen von Vernehmlassungsteilnehmern zu Unterstellungsfragen ausserhalb der GAFI-Vorlage
Obwohl nicht Gegenstand der GAFI-Vorlage, haben verschiedene Branchenverbände die Praxis der Kontrollstelle zu Einkaufsorganisationen und zum Kreditgeschäft als zu weit gehend kritisiert. Vor allem Banken- und Vermögensverwaltungskreise schlagen eine Ausweitung der Ausnahmen vom bestehenden Geltungsbereich des Gesetzes vor, indem das Wort "ausschliesslich" in Art. 2 Abs. 4 lit. d GwG gestrichen werden soll. Demnach sollen Finanzintermediäre vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen werden, die ihre Dienstleistungen anderen Finanzintermediären im Sinne des Gesetzes – wobei nicht ausschliesslich nur solchen – erbringen.
Der Zürcher Anwaltsverband und die SRO des Schweizerischen Anwalts- und Notarenverbands schlagen einen neuen Art. 3 Abs. 4 lit. e VE GwG vor, wonach das GwG nicht anwendbar ist auf Anwälte und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis von Art. 321 StGB untersteht. Dafür könne Art. 9 Abs. 2 GwG ersatzlos gestrichen werden (ähnlich der Schweizer Notarenverband, der einen neuen Art. 2 Abs. 4 lit. e VE GwG vorschlägt).
Die Swiss-American Chamber of Commerce will beim räumlichen Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes auf das Banken- und Börsengesetz abstellen. Sie macht einen entsprechenden Vorschlag, wonach nicht nur inländische Finanzintermediäre, die ihren (Wohn-)Sitz in der Schweiz haben, unterstellt sein sollen, sondern auch ausländische, die