Vorlage FDV

Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 42 Seiten

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Verordnung über Fernmeldedienste AS ...

b. einen festen Netzabschlusspunkt, zu dem zwei Sprachkanäle, drei Telefonnummern sowie ein Eintrag im Verzeichnis des öffentlichen Telefondienstes gehören und der die Datenübertragung über Schmalband erlaubt;

c. einen festen Netzabschlusspunkt, zu dem ein Sprachkanal, eine Telefonnummer, ein Eintrag im Verzeichnis des öffentlichen Telefondienstes und ein Breitband-Internetzugang gehören. Der Breitbanddienst kann reduziert werden, wenn der Anschluss aus technischen Gründen keinen Breitband-Internetzugang erlaubt oder wirtschaftliche Gründe dagegen sprechen, sowie wenn ein Alternativangebot zu erschwinglichen Preisen erhältlich ist.

3Das Bundesamt bezeichnet die einzuhaltenden Spezifikationen für den Netzabschlusspunkt. Diese richten sich nach international harmonisierten Normen.

Art. 17 Gebäudeeinführungspunkt

1 Die Grundversorgungskonzessionärin muss die für die Erbringung der Dienste der Grundversorgung erforderlichen Fernmeldeanlagen bis zum Gebäudeeinführungspunkt bereitstellen. Sie ist nicht verpflichtet, die Hausinstallationen bereitzustellen.

2Führt sie eine neue Technologie ein, die eine Anpassung der Hausinstallation erfordert, so trägt sie die Anpassungskosten.15

3 Bei der ersten Bereitstellung dieser Fernmeldeanlagen kann die Eigentümerin oder der Eigentümer die Lage des Gebäudeeinführungspunkts selbst bestimmen.

4 Bei bereits bereitgestellten Fernmeldeanlagen darf die Konzessionärin nicht die Verlegung des Gebäudeeinführungspunkts verlangen.

5 Das Amt kann technische Vorschriften über den Gebäudeeinführungspunkt erlassen.

Art. 18 Anschlüsse ausserhalb des Siedlungsgebietes

1 Verursacht das Erstellen oder Unterhalten eines Anschlusses ausserhalb des Siedlungsgebietes besonders hohe Kosten oder ist die Gewährleistung des vorgeschriebenen Grundversorgungsangebots besonders aufwendig, so kann die Bestellerin oder der Besteller verpflichtet werden, einen Teil der Kosten zu übernehmen, oder es kann der Leistungsumfang reduziert werden.

2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) regelt die Einzelheiten.

15 Mit dem Änderungsentwurf der FDV betreffend die Grundversorgung eingeführt. Diese Bestimmung tritt erst am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie ist nicht Gegenstand der vorliegenden Anhörung.