Vorlage FDV
Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 42 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 36Fedlex · Vorlage
Verordnung über Fernmeldedienste AS ...
Art. 87 Verpflichtung von Personal
Der Bundesrat kann Anbieterinnen von Fernmeldediensten, deren Anlagen oder Dienste in ausserordentlichen Lagen von Bedeutung sind, verpflichten, sich im Hinblick auf solche Situationen zu organisieren. Er kann gegebenenfalls das notwendige Personal zum Dienst verpflichten.
Art. 88 Entschädigung
1 Die Entschädigung von Anbieterinnen von Fernmeldediensten für ihre Leistungen wird vertraglich mit den Organen geregelt, die mit der Vorbereitung der Übermittlung in ausserordentlichen Lagen betraut sind. Dabei werden folgende Kostenelemente berücksichtigt:
a. die ordentlichen Preise für die Benutzung der öffentlichen Dienste;
b. die ordentlichen Preise für die Betriebsnetze von Polizei, Rettungsorganisationen und Sanitätsdiensten;
c. die Selbstkosten für die Vorbereitung von Fernmeldeanlagen und die Bereitstellung von Räumen;
d. die Selbstkosten für die Netze im Dauerbetrieb; werden solche Verbindungen ausserhalb des vorgesehenen Zweckes genutzt, sind die ordentlichen Preise zu entrichten;
e. im Rahmen von Übungen:
1. die ordentlichen Preise für die Benutzung der öffentlichen Dienste,
2. die Selbstkosten für Vorbereitung und Abbruch der genutzten Fernmeldeanlagen,
3. die Selbstkosten für die Benutzung der Anlagen nach der effektiven Dauer der Beanspruchung.
2 Wird eine Anbieterin zur Erbringung der notwendigen Leistungen verpflichtet, so legt das Bundesamt die geschuldete Entschädigung nach den in Absatz 1 erwähnten Kostenelementen fest.
2. Abschnitt: Einschränkung des Fernmeldeverkehrs
Art. 89 Massnahmen
1 Das Departement kann anordnen, dass der zivile Fernmeldeverkehr auf Kundinnen und Kunden beschränkt wird, die in ausserordentlichen Lagen wichtige Aufgaben zu erfüllen haben. Es kann dabei bestimmen, dass die Leitweglenkung des zivilen Fernmeldeverkehrs von Kundinnen und Kunden, die in solchen Lagen wichtige Aufgaben zu erfüllen haben, gegenüber dem restlichen zivilen Fernmeldeverkehr prioritär erfolgen muss. Soweit es die gewählte Technik zulässt, dürfen Notrufe durch eine solche prioritäre Leitweglenkung nicht unterbrochen werden.
2 Soweit die implementierte Priorisierungsmethode dies zulässt, kann die Nationale Alarmzentrale den Fernmeldeverkehr in ausserordentlichen Lagen für höchstens 36