Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/93: Anpassung des Mindestumwandlungssatzes in der beruflichen Vorsorge · 28 Seiten

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Ertragspotenziale von anderen Anlageformen unter starken Risikovorbehalten faktisch ausgeblendet, dennoch spiele der Kapitalertrag als ‚dritter Beitragszahler’ eine wichtige Rolle.

• Der Sinn des Mindestumwandlungssatzes muss gemäss SBV und SBLV respektiert werden; wenn

die individuelle Situation es erlaube, müsse die Vorsorgeeinrichtung nach oben abweichen. Nach VVP könne die Vorsorgeeinrichtung einen höheren Satz anwenden.

• Der vorgeschlagene Umwandlungssatz entspricht gemäss Kammer PK-Experten ihrem Positions-

papier vom 6.1.2005.

Die Kantone, die der Senkung nicht zustimmen, führen im Wesentlichen folgende Gründe auf:

• Eine Absenkung erscheint für GL verfrüht, für ZG gar überstürzt. TI und JU beklagen die pessimi-

stische Haltung. Nach VD hat die Börsenbaisse der Jahre 2001 bis 2003 zu übereilten und zu vorsichtigen Schlussfolgerungen geführt. Nach BE fehlt grundsätzlich die Voraussetzung für eine erneute Senkung vor Ablauf der durch die 1. BVG-Revision eben erst begonnenen Übergangsfrist.

• GL bemängelt, dass mit dieser Senkung die eben erst in der 1. BVG-Revision beschlossene und aus

sozialpolitischen (und guten) Gründen bewusst flach ausgestaltete Senkung des Umwandlungssatzes ausgehebelt würde. Bei einem Verzicht auf flankierende Massnahmen würde zudem das damals massgebende sozialpolitische Ziel unterlaufen. Ein solches Vorgehen würde von den Versicherten beziehungsweise von Nichtversicherungsgesellschaften nicht verstanden und untergrabe das Vertrauen in Regierung und Parlament. Nicht zu reden vom Glaubwürdigkeits- und Vertrauensverlust in die Institution der 2. Säule.

• Es gelte - so BE - das Vertrauen der Rentner und Rentnerinnen zu schützen, wobei auch die Versi-

cherten sich auf die Leistungen verlassen können müssten. Ein stabiler Umwandlungssatz für die individuelle Lebensplanung sei von wesentlicher Bedeutung.

• VS befürchtet, dass aufgrund der erneuten Anpassung nach so kurzer Zeit sich wieder eine Polemik

entzünden würde, wie sie im Anschluss an die Senkung im Jahr 2004 durch die Lebensversicherer entbrannt sei.

• Das alleinige Abstellen bei der Bestimmung des technischen Zinssatzes auf die Rendite der 10-

jährigen Bundesobligationen entspricht gemäss BE, FR und VS nicht der Praxis und der gesetzlichen Vorschrift der angemessenen Risikoverteilung bei der Vermögensanlage. Den ertragsschwachen Anlagekategorien wird nach ZG ein zu hohes Gewicht beigemessen und die geografischen Anlagemöglichkeiten würden zu wenig berücksichtigt. 1985-2003 - und nur ein solcher Zeitraum wäre als Beobachtungsgrundlage richtig - hätte die durchschnittliche Rendite eines Portfolios mit 25 Prozent Aktien und 75 Prozent Obligationen jährlich 6,25 Prozent betragen (Pictet Index BVG 93), davon die Aktien 10,2 Prozent und Obligationen 4,9 Prozent (ZG und VD). Die Sterblichkeitstafeln würden zu euphorische Annahmen zur Langlebigkeit aufweisen.

• Ein Umwandlungssatz von 6,8 Prozent sei sachlich noch immer richtig. Nach ZG wäre allenfalls

6,65 Prozent bei der nächsten BVG-Revision sachlich begründet. Nach BVG 2005 und einem technischem Zinssatz von 4 Prozent ergäbe sich 2005 ein Umwandlungssatz von 6,9 Prozent und 2015 ein solcher von 6,7 Prozent. Eine übereilte Senkung sei daher nicht angebracht.

• Bei einer Sparphase von 40 Jahren und einer Entkapitalisierungsdauer von 20 Jahren sei die Phase

mit tiefen Zinsen und Börsenverlusten als ausreichender Grund für eine Neubeurteilung zur kurz. ZG verweist auf die Grundsätze Vorsicht und Langfristigkeit.

• In Zeiten hoher Renditen wäre der Umwandlungssatz auch nicht nach oben angepasst worden. Dies

im Übrigen völlig zu Recht. Die Festlegung des Umwandlungssatzes verlange in jedem Fall nach einem längeren Beobachtungshorizont. Momentane Schwankungen würden damit geglättet (GL).

• Die Senkung des Umwandlungssatzes gelte nur für den Bereich des BVG-Obligatoriums. Insofern

würden dadurch primär Arbeitnehmende mit tiefen bis mittleren Löhnen betroffen (GL).

• Für die Festlegung des Umwandlungssatzes müssen gemäss BL (so identisch SGB) die technischen

Grundlagen, Renditen und Verwaltungskosten der Pensionskassen berücksichtigt werden, nicht jedoch die entsprechenden Parameter der sich im Vorsorgebereich freiwillig betätigenden Versicherungsgesellschaften. Der Umwandlungssatz dürfe nicht dazu missbraucht werden, diesen Gesellschaften Mindestrenditen zu garantieren.

• GE sei nicht betroffen, da seine Vorsorgeeinrichtung eine Leistungsprimatkasse sei.