Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/93: Anpassung des Mindestumwandlungssatzes in der beruflichen Vorsorge · 28 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 7Fedlex · Ergebnisbericht
Massnahmen, um den Missstand bezüglich der Nachhaltigkeit von Sozialversicherungen zu beheben. Heute müssten die Aktiven in dem für die berufliche Vorsorge systemwidrigen Umlageverfahren die ungenügend finanzierten Renten mitfinanzieren. Dieser Missstand deute klar darauf hin, dass die notwendigen Anpassungen bereits früher, im Rahmen der 1. BVG-Revision, hätten eingeleitet werden müssen.
Redaktionell müsste gemäss Arbeitgeberverband und Swiss Banking Artikel 14 Absatz 3 E-BVG durch aktualisierte Grundlagen ergänzt werden. Gemäss ASIP ist im erläuternden Bericht zu präzisieren, dass das zuständige paritätische Organ der Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement einen höheren Umwandlungssatz vorsehen könne, sofern dessen Finanzierung auch in der Zukunft möglich sei. Entscheidend sei, dass die Wahl der technischen Grundlagen weiterhin dem zuständigen paritätischen Organ - unter Einbezug des Experten für die berufliche Vorsorge - vorbehalten bleibe. Zu Recht würden sowohl Perioden- wie Generationentafeln zugelassen. Zu verdeutlichen sei ausserdem, dass mit der vorgeschlagenen Anpassung den Kosten (Vermögensverwaltung, Beitrag Sicherheitsfonds, Zinsgarantie, Zunahme der Lebenserwartung) Rechnung getragen würde (vgl. Marge bei der Renditeerwartung von 0,5 Prozentpunkten). Zu verdeutlichen sei ferner, dass mit dem Vorschlag eines technischen Zinssatzes von 3,35 Prozent ein vernünftiges Sicherheitsniveau angestrebt würde. Die Kammer der PK-Experten erwähnt, dass es im Bericht da und dort Widersprüche gebe, insbesondere was die Periodizität der Überprüfung und die gewünschte Stabilität des Umwandlungssatzes betreffe (so auch Pittet). Zu verdeutlichen wäre, dass im überobligatorischen Bereich und bei umhüllenden Vorsorgeplänen der Satz nach den Gegebenheiten der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung festgelegt werden könne (z.B. der technische Zinssatz und die Höhe der Hinterlassenenleistungen). Sie halten überdies fest, dass die Festsetzung eines fixen Satzes grundsätzlich im Widerspruch stehe zu der einer Vorsorgeeinrichtung aufgrund ihrer Risikofähigkeit aufgezwungenen Anlagestrategie. Für den VVP ist es wichtig, dass - sofern die Vorsorgeeinrichtungen einen höheren Satz anwendeten - die notwendigen Reserven vorhanden seien.
Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) wünscht, dass der Bericht auch Informationen über die Auszahlung des Alterskapitals enthält und Aussagen über die Entwicklung, Gründe und Risiken des Kapitalbezugs macht.