Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/93: Anpassung des Mindestumwandlungssatzes in der beruflichen Vorsorge · 28 Seiten
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Der Städteverband äussert sich mehrheitlich positiv, obwohl die Begründung wenig überzeugend beurteilt werde, hätten doch die Pensionskassen mit Ausnahme weniger Jahre stets eine Rendite von über 4 Prozent erwirtschaftet. Eine Minderheit lehne wegen dieser Einschätzung der Renditesituation eine weitere - vorzeitige - Senkung ab.
Gemäss SGV und STV ist der Mindestumwandlungssatz eine rein technische und nicht eine politische Grösse, es sei deshalb völlig verkehrt gewesen, diesen Satz im Zuge der 1. BVG-Revision im Gesetz festzuschreiben. Die Kompetenz solle wieder dem BR übertragen werden (so auch die Konferenz der BVG-Aufsichtsbehörden). Auf längere Frist sei überdies eine generelle Erhöhung des Rentenalters unerlässlich. Die mit dem so genannten Winterthur-Modell eingeführte Aufsplittung des Umwandlungssatzes habe viele im Gewerbe beschäftigte Arbeitskräfte massiv verärgert. Mit der Senkung des ordentlichen Satzes dürfe ein ausreichend grosser Spielraum geschaffen sein, um die bei den Lebensversicherern für den ausser- und überobligatorischen Teil angewendeten Satz wieder jenem des obligatorischen Teils anzunähern oder die Aufsplittung gar gänzlich aufzuheben. Vom BSV werde erwartet, dass es seine Einflussmöglichkeiten nutze, damit die hier notwendigen Korrekturen vorgenommen würden.
Nach dem Arbeitgeberverband, welcher der Vorlage grundsätzlich zustimmt, entspricht die Absenkung auf 6,4 Prozent einer sehr vorsichtigen Schätzung, was eine gewichtige Mitgliederorganisation dazu veranlasse, die Senkung generell abzulehnen. Sie werde als zu pessimistisch und unnötig bezeichnet. Der Mindestumwandlungssatz fixiere die BVG-Rente sehr langfristig und zudem nur nominal. Auf lange Sicht brauche es daher einen gewissen Inflationsschutz. Eine Überschussbeteiligung solle in der Vorlage zusätzlich erwähnt werden. Ein korrekt gebildeter Umwandlungssatz müsse eigentlich auch im Überobligatorium zutreffend sein. Aus praktischen Gründen sei diese Anpassung für umhüllende Vorsorgeeinrichtungen wichtig.
Seitens der Gewerkschaften (SGB und Travail.Suisse) wird betont, dass niemand die Versicherungsgesellschaften zwinge, im Bereich der beruflichen Vorsorge tätig zu sein und dass für die Festlegung des Umwandlungssatzes nur die Grundlagen der Pensionskassen berücksichtigt werden dürften. Travail.Suisse begrüsst die Feststellung im Bericht, dass die Lebenserwartung mit der bereits in der
1. BVG-Revision beschlossenen Senkung richtig berücksichtigt wurde.
Für die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren drängt sich die Vorlage auf, weil sonst die Finanzierung der 2. Säule ins Ungleichgewicht geraten würde.
Etwas Sorgen bereitet der Steuerkonferenz die vorgesehene Abkürzung der Übergangsfristen, vor allem wenn sie dazu führen sollte, dass sich die Versicherten vermehrt für einen Kapitalbezug entscheiden. Das Besteuerungssystem für Renten vermöge den verfassungsmässigen Besteuerungsgrundsätzen nämlich wesentlich besser gerecht zu werden als Besteuerungsregeln für Kapitalleistungen, weshalb aus steuerlicher Sicht eher der Rentenbezug zu fördern sei. Die Ausführungen in der Vorlage würden ferner bestätigen, dass die Anerkennung einer moderaten Abweichung von der goldenen Regel (Differenz zwischen Verzinsung der Altersgutschriften und Lohnzuwachsrate von max. 2%) wie sie im Zusammenhang mit der Koordination der Umsetzung des 3. Pakets der 1. BVG-Revision zwischen Vorsorge- und Steuerbehörden vereinbart wurde, vertretbar sei.
Nach KGL ist es ist für die Öffentlichkeit nicht nachvollziehbar, weshalb nur etwas mehr als ein Jahr nach Inkrafttreten der 1. BVG-Revision der Mindestumwandlungssatz erneut zur Diskussion stehe. Schliesslich hätten sich sowohl bei der Entwicklung der Lebenserwartung wie auch bei der Entwicklung an der Zinsfront keine grundlegenden Veränderungen ergeben. Wenn solche finanziell spürbaren Veränderungen scheibchenweise präsentiert würden, sinke das Vertrauen in Politik und Verwaltung schnell. Im Wissen, dass die Regelungen im überobligatorischen. Teil nicht im Kompetenzbereich des BSV lägen, weist KGL darauf hin, dass die Bürger/innen in der obligatorischen und überobligatorischen Vorsorge gleich alt würden. Die grosse Differenz bei den Umwandlungssätzen würde längstens eine Änderung in diesem Bereich aufdrängen.
jfs betont, dass die Frage der Anpassung des Mindestumwandlungssatzes in der beruflichen Vorsorge vor allem für junge Menschen - insbesondere im Zusammenhang mit der Frage der Generationengerechtigkeit - von grossem Interesse sei. Ihrer Meinung nach brauche es so schnell wie möglich weitere