Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/93: Anpassung des Mindestumwandlungssatzes in der beruflichen Vorsorge · 28 Seiten
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Generell wird vermerkt, dass durch den Bericht die Grundlagen der Berechnung transparenter würden.
Zustimmende Stellungnahmen (mit und ohne Vorbehalten):
• Angesichts der Ungewissheit der volkswirtschaftlichen und gesellschaftspolitischen Entwicklung
scheint für LU eine Verkürzung der Frist von 10 auf 5 Jahre angezeigt; die damit verbundene Flexibilität, um auf die erwähnten Ereignisse reagieren zu können, sei zu begrüssen.
• Die fünfjährige Berichterstattung würde - so FR - eine weniger ausgeprägte Anpassung ermögli-
chen, als dies bei einem zehn Jahresintervall der Fall wäre. Man könnte vorausschauender und mit weniger Zeitdruck agieren. Den jüngsten Ereignissen dürfe dabei aber nicht zuviel Gewicht beigemessen werden. Nach SG kann dadurch eine Glättung der Auswirkungen der Anpassung erreicht werden und gemäss AG dazu beitragen, den Druck auf flankierende Massnahmen zum Erhalt des Rentenniveaus zu vermindern.
• Nach GL darf die Berichterstattung nicht als Instrumentarium verstanden beziehungsweise dazu
missbraucht werden, ein Verfahren zu institutionalisieren, um den Umwandlungssatz periodisch senken zu können. Eine solche Präjudizierung würde ausdrücklich abgelehnt.
• Falls die Renditeerwartungen wieder einen technischen höheren Zinssatz erlaubten, wäre dieser
nach GR wieder anzuheben.
• Eventualiter trägt FDP den Grundsatz mit, dass eine periodische Analyse stattfindet, um zu eruie-
ren, ob der Mindestumwandlungssatz nach wie vor den durch die Lebenserwartungsstatistik und die Renditeerwartungen auf den Finanzmärkten vorgegebenen Begebenheiten entspreche oder ob eine Anpassung (gegen unten oder oben) angebracht sei. Eine alle fünf Jahre stattfindende Revision des Umwandlungssatzes könne aber dazu führen, dass alle fünf Jahre eine neue Rentnergeneration „geboren“ würde und die betroffenen Personen ihren Pensionsübergang gemäss den entsprechenden Kalkulationen planten. Eine Überprüfung des Umwandlungssatzes sei sicher dann angebracht, wenn auf den Kapitalmärkten signifikante Änderungen angezeigt seien, insbesondere wenn die Gefahr bestehe, dass die Renditeerwartungen nicht erfüllt werden könnten.
• SP, SGB, KV Schweiz, Centre Patronal und Ebenrain sind nur dann einverstanden, wenn damit
kein Automatismus für erneute Senkungen verbunden ist. Sie wünschen überdies, dass im Bericht das Erreichen des Leistungsziels nicht an theoretischen Erwerbsbiografien (Modellberechnungen) gemessen wird.
Ablehnende Stellungnahmen:
• Nach ZH ist zu überlegen, ob die Grundlagen wirklich alle fünf Jahre überprüft und gegebenenfalls
alle fünf Jahre geändert werden müssen. Bei der beruflichen Vorsorge handle es sich um einen langfristigen Prozess. Die mutmasslichen Altersrenten würden den Versicherten in den Ausweisen regelmässig bekannt gegeben. Die Planbarkeit des Altersrücktritts werde stark erschwert, wenn alle fünf Jahre mit einer Änderung der Rentenhöhe gerechnet werden müsse, zumal gesetzlich keine Massnahmen zur Kompensation des herabgesetzten Satzes vorgesehen seien. Es sei sorgfältig zu prüfen, ob ein Rhythmus von zehn Jahren, wie heute vorgesehen, nicht weiter genüge.
• Nach ZG macht es keinen Sinn einen 'Langfristumwandlungssatz' ins Verhältnis zu einem 'techni-
schen Kurzfristzinssatz' zu setzen. Die Neubeurteilung des Mindestumwandlungssatzes in einem Intervall von fünf Jahren würde zum Beispiel dazu führen, dass vier Rentner (zB Alter 65, 70, 75 und 80) bei genau gleichem Vorsorgekapital unterschiedliche Renten hätten.
• CSP und Travail Suisse befürchten, dass durch einen Bericht alle fünf Jahre die kurzfristige Situa-
tion an den Finanzmärkten ein zu hohes Gewicht erhält. KGL weist auf die Wichtigkeit rechtzeitiger Information hin.