Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/93: Anpassung des Mindestumwandlungssatzes in der beruflichen Vorsorge · 28 Seiten

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Varianten

1 AR 6,4% per 2009

TG 6,4% per 2014

AG (*) Systemwechsel: VE entscheidet,

ev.Tabelle auf Jahresbasis

Total Kantone 3

5 Pro Senectute 6,4% 20142

SAEB keine Meinung 6 Konferenz Ausgleichskassen Keine Stellungnahme2

SAV deutlich unter 6,4% 7 SVV 6,0% per 20112

Innovation (*) Systemwechsel: VE entscheidet,

ev. Tabelle auf Jahresbasis

9 Centre Patronal 6,6% per 20132

jfs 6,0%

Total übrige 8

Total Varianten 11

vgl. Anhang 1 mit der geografischen Übersichtskarte

(*) Nach den Ausführungen AG und Innovation sollte die Festlegung des Umwandlungssatzes den Vorsorgeeinrichtungen überlassen werden, eventualiter müsste der Umwandlungssatz für jeden Jahrgang einzeln festgelegt werden. Dies würde eine jahrgangsabhängige Umwandlungssatz-Tabelle erfordern, welche der künftigen Erhöhung der Lebenserwartung bereits heute Rechnung trage. Dabei wäre es nicht unvernünftig, den technischen Zinssatz bei 4 Prozent zu belassen.

Die befürwortenden Kantone begründen ihre Zustimmung wie folgt:

• Der Umwandlungssatz von 6,8 Prozent setze einen technischen Zins von 4 Prozent voraus, faktisch

aber eine Renditeerwartung von 4,5 Prozent (AI). Mit UR wird dieser als zu hoch erachtet.

• Finanzökonomische Analysen kämen zum Schluss, dass auch in den nächsten Jahren mit einer

relativ niedrigen Inflation und entsprechend tiefen Nominalzinsen zu rechnen sei (SO, BS).

• SO, BS, AI und SG (und identisch Konferenz der BVG-Aufsichtsbehörden) legen dar, dass der Um-

wandlungssatz nicht so festgesetzt werden dürfe, dass seine Höhe aufgrund der Sterbewahrscheinlichkeiten und Zinsannahmen gerade noch vertretbar sei. In einem solchen Fall würden unverhältnismässig hohe Reserven zulasten der Leistungsempfänger/innen geäufnet. Er sei vielmehr so anzusetzen, dass er ohne grosses Risiko erwirtschaftet werden könne (Vorsichtsprinzip).

• Der dem Mindestumwandlungssatz von 6,4 Prozent unterlegte technische Zinssatz von 3,35 Pro-

zent (2011) beziehungsweise eine Renditeerwartung von 3,85 Prozent basierend auf einem massvollen Anteil an Aktien und Immobilien wird von BL als realistisch betrachtet.

• LU, NW, SO, SH, AI, SG und GR (und identisch Konferenz BVG-Aufsichtsbehörden) unterstrei-

chen, dass mit der Anpassung des Mindestumwandlungssatzes aufgrund der gesunkenen Renditeerwartungen verhindert würde, dass die Vorsorgeeinrichtungen künftig zur Auszahlung von ungenügend finanzierten Renten gezwungen und die finanzielle Stabilität der beruflichen Vorsorge gefährdet würde. Sie begrüssen die Massnahme, da damit aller Voraussicht nach weder heutige noch künftige Versicherte zur Leistung von Sanierungsbeiträgen aufgrund von Finanzierungslücken angehalten werden müssten.

• Die unterlegten Parameter könnten nachträglich nicht mehr zu Ungunsten der Rentenbeziehenden

geändert werden (GR).

• Mit der Absenkung gelte es ferner, ein Ungleichgewicht zwischen den Versicherten und Rentnern

zu vermeiden, erstere müssten zusammen mit den Arbeitgebern für die Nachfinanzierung aufkommen, was sich auch bei der öffentlichen Hand durch tiefere Steuereinnahmen auswirken würde (UR).