Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/94: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge / Massnahmen für ältere Arbeitnehmende · 31 Seiten

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4 Allgemeine Anmerkungen zur Strukturreform

4.1 Kantone

Sämtliche Kantone begrüssen die Vorlage. Sie erachten es als richtig, dass mit der Strukturreform nicht nur die Organisation und Tätigkeit der Aufsichtsbehörden, sondern auch die Aufgaben und Verantwortlichkeiten bei den Organen der Vorsorgeeinrichtungen und der Kontrollorgane geregelt werden und so ein System in Richtung einer überwachten Selbstregulierung angestrebt wird. Sie sprechen sie auch ganz klar für das Modell der kantonalen resp. regionalen Aufsicht aus. LU, UR, OW, NW, GL, ZG, SO, BS, AR, AI, SG, GR, AG und JU weisen auf den per 1.1.2006 erfolgten Zusammenschluss der Zentralschweizer Aufsichtsbehörden zur Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht sowie auf das per 1.1.2008 geplante Ostschweizer Konkordat hin. SO, BL und AG führen zudem die institutionalisierte Zusammenarbeit zwischen den Kantonen Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn als weiteres Modell auf, dass den Willen und die Fähigkeit der Kantone zu verstärkter Zusammenarbeit aufzeige.

ZH, BE, LU, SZ, OW, NW, ZG, FR, SO, BS, BL, SH, AR, AI, TI, SG, GR, AG, TG, VD und GE lehnen

die Variante einer Unterstellung von Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen unter einer einzigen Aufsichtsbehörde gemäss Art. 61a E-BVG ab, da dies ein Abweichen vom kohärenten System sei und wieder eine Sonderaufsicht eingeführt würde. Zudem müsse der Begriff der "Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen" genauer definiert werden; es werde ausser Acht gelassen, dass gerade solche Einrichtungen oft als Genossenschaft oder öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen organisiert seien.

BE, OW, NW, ZG, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG und TG begrüssen den Wegfall der aufschiebenden Wirkung gegen Entscheide der Aufsichtsbehörden, damit aufsichtsrechtliche Massnahmen nicht durch langwierige Beschwerdeverfahren vereitelt würden.

UR vermisst Bestimmungen zum Thema "Anlagespezialisten" und TG solche bezüglich Stellung der Pensionskassenverwalter und Offenlegung deren privaten Vermögensgeschäfte.

BE stellt die Professionalität bei kleineren Vorsorgeeinrichtungen in Frage und postuliert daher die Prüfung einer verbindlich vorgeschriebenen Mindestgrösse für Vorsorgeeinrichtungen.

OW stört sich am Umstand, dass in der Vorlage der Rechtsform der Genossenschaft ungenügend Rechnung getragen wird.

4.2 Parteien

FDP unterstützt die Vorlage im Allgemeinen. Sie fordert aber, dass die Zentralisierung nicht zu einer Lockerung der Aufsicht führen dürfe und die Straffung der Abläufe sowie die Professionalisierung der Oberaufsicht damit erreicht werden könne. Sie stellt die Frage in den Raum, wie die Empfehlung des IWF einer einheitlichen Praxis der kantonalen Behörden ohne Sanktionsregime bewerkstelligt werden könne und wie die Unabhängigkeit der Oberaufsichtskommission sichergestellt werde, wenn das Sekretariat beim BSV angegliedert sei. Wichtig sei zudem, dass Corporate Governance-Fragen aufgenommen würden.

Ebenfalls zustimmend äussert sich EVP. Sie fordert aber, dass das Rahmengesetz BVG nicht noch komplizierter, widersprüchlicher und unübersichtlicher werden dürfe. Befürchtet werden zudem deutliche Mehrkosten aufgrund der Strukturreform. Weiter ist sie der Meinung, dass die Parameter auch weiterhin auf politischer Ebene festgelegt werden müssten. Grundsätzlich einverstanden mit der Vorlage ist auch LPS. Sie weist jedoch darauf hin, dass die Komplexität des Systems der beruflichen Vorsorge ständig zugenommen habe und die Missbräuche und illoyalen Verhaltesweisen von gewissen Pensionskassenverwaltern hätten das System noch weiter verunsichert. Der finanziellen Aufsicht müsse daher noch vermehrt Rechnung getragen werden.