Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/94: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge / Massnahmen für ältere Arbeitnehmende · 31 Seiten
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5.2 Zulassung und Aufgaben von Revisionsstellen und Experten für berufliche Vorsorge (Art. 52a - 52e E-BVG)
Art. 52a Kontrolle
Treuhand-Kammer möchte den Begriff "Kontrolle" durch "Prüfung" ersetzen, da der Begriff Kontrolle eher als interne Massnahme verstanden werde. Die Bestimmung sei im weiteren auf Doppelspurigkeiten mit den Art. 52c und 52e E-BVG zu überprüfen und kürzer zu fassen.
IZS fügt an, dass mit der Revisionsstelle konsequenterweise immer auch der Revisor beigefügt werden müsse. Zudem sei zu prüfen, ob nicht der Begriff "Wirtschaftsprüfer" verwendet werden solle.
SP, SGB und KV Schweiz sehen im Begriffs "jederzeit" einen Widerspruch zu Art. 65c BVG, welcher eine zeitliche begrenzte Unterdeckung zulässt. Schweizerischer Arbeitgeberverband, PK-Kammer und ASIP sprechen sich ebenfalls gegen den Begriff "jederzeit" aus, da der Experte diese Bestätigung gar nicht geben könne.
PK-Kammer empfiehlt Abs. 2 zu ergänzen mit der Formulierung, dass der Experte auch überprüft, ob das Anlagevermögen im Gleichgewicht mit den Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtungen steht.
ZH, LU, NW, ZG, SO, BS, BL, SH, AR, AI; SG, AG, TI, TG, Schweizerischer Arbeitgeberverband,
Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden, VASOS und SSR machen darauf aufmerksam, dass es keine Vorsorgeeinrichtungen mehr gibt, welche nicht der BVG-Aufsicht untersteht. Abs. 3 könne daher gestrichen werden.
Art. 52b Zulassung von Revisionsstellen und Revisoren
UR begrüsst, dass die Zulassung von Revisionsstellen neu personengebunden gegeben sein muss und auch kontrolliert wird. Auch SP ist mit dieser Bestimmung einverstanden.
STV und SGV begrüssen es, dass nicht mehr die Mitgliedschaft in einem Berufsverband massgeblich ist. Im weiteren sei darauf zu achten, dass keine Differenzen zum Revisionsaufsichtsgesetz geschaffen würden. In diesem Sinne sei eine zusätzliche Zulassung durch die Oberaufsichtsbehörde übertrieben und kostengenerierend; auch die Erneuerung alle 5 Jahre sei unnötig, womit die Absätze 1, 3 und 4 gestrichen werden sollten.
Treuhand-Kammer weist darauf hin, dass im Gegensatz zu Art. 62 und 64a E-BVG in dieser Bestimmung auch von Revisorinnen gesprochen werde.
Art. 52c Aufgaben der Revisionsstelle
Centre Patronal und UR begrüssen die Bestimmung. UR führt an, diese bringe eine einheitliche Kontrolltätigkeit und Klärung der Verantwortlichkeit mit sich. SGV sieht die Gefahr von Doppelspurigkeiten mit den Aufsichtsbehörden.
ASIP kritisiert die Auflistung der einzelnen Prüfaufgaben. Im Gesetz müsse nur der generelle Prüfungsauftrag festgehalten werden und die Details auf Verordnungsstufe geregelt werden. Die Bestimmung sei in dieser Form nicht mehr notwendig, da das Konzept der Selbstregulierung, wie es die Expertenkommission vorgeschlagen habe, nicht umgesetzt worden sei. Abs. 1 Bst. c und g könnten gestrichen werden und die übrigen Bestimmungen in bestehende Gesetzes- und Verordnungsartikel integriert werden. Auch VVP spricht sich dafür aus, dass die heutige Regelung bereits ausreichend sei und auf eine Detailauflistung verzichtet werden könne.
Treuhand-Kammer schlägt vor, Abs. 1 Bst. a zu präzisieren und den Begriff von "Alterskonten BVG" zu verwenden um eine Verwechslung mit den reglementarischen Alterskonten zu vermeiden.