Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/94: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge / Massnahmen für ältere Arbeitnehmende · 31 Seiten
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Schweizerischer Arbeitgeberverband bemerkt, dass eine Begrenzung der Kosten für die Vorsorgeeinrichtungen verlangt werde. Es wird kritisiert, dass bei Outsourcing insbesondere durch eine fachliche unterdotierte und ressourcenschwache Aufsichtsbehörde die entsprechenden Kosten einfach auf die Vorsorgeeinrichtung überwälzt werden könnten. Die Vorsorgeeinrichtungen müssten vor den Kosten-Risiken einer zu wenig kompetenten oder unprofessionell handelnden Aufsichtsbehörde geschützt werden.
KV Schweiz befürwortet, dass das Prinzip der Selbstverantwortung des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung gewahrt bleibt. Die Massnahmen in Abs. 2 Bst. b bis h sollten nur dann ergriffen werden dürfen, wenn es darum gehe, Schaden abzuwenden.
Treuhand-Kammer fordert, dass gemäss Abs. 2 Bst. a die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen nur vom obersten Organ verlangt werden könne, die Auskunft jedoch auch vom Experten und der Revisionsstelle einverlangbar sei und daher die Bestimmung zweigeteilt werden müsse (a: oberstes Organ +b: Experte + Revisionsstelle)
VVP macht darauf aufmerksam, dass diese Aufsichtsmittel bereits heute vorhanden seien. Nach ihrer Meinung drängt sich hier eine explizite Aufzählung nicht mehr auf. Es sei zudem fraglich, ob eine Aufsichtsbehörde Gutachten und Expertisen anfordern könne, welche letztendlich durch die Kasse zu bezahlen seien. Wenn bei einer Vorsorgeeinrichtung nicht genügend Transparenz geschaffen werden könne, so sei der Stiftungsrat abzusetzen und eine Ersatzvornahme anzuordnen. Unnötige Gutachten und Expertisen würden nur die berufliche Vorsorge verteuern.
5.4 Oberaufsicht (Art. 64 - 64c E-BVG)
Art. 64 Oberaufsichtskommission
BE begrüsst die Bestrebungen für eine verstärkte, unabhängige Oberaufsicht, fügt aber an, es müsse geprüft werden, ob die Unabhängigkeit gewährleistet sei, wenn Personen, welche Mitglied eines Stiftungsrates oder als Experten oder Revisor tätig sind, in die Oberaufsichtskommission gewählt werden könnten. Auch LU und GR erachten die Unabhängigkeit und die fachlichen Kompetenzen der Oberaufsichtsbehörde als zentral für das neue Konzept der Aufsichtsführung. Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen begrüsst ebenfalls die Bildung einer unabhängigen Oberaufsichtskommission. Um die Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte die Oberaufsichtskommission für eine einheitliche Praxis der kantonalen Aufsichtsbehörden sorgen.
SP lehnt die Übertragung der Oberaufsicht an eine „unabhängige“ Kommission ab. Da die demokratische Kontrolle und die Haftung für schädigendes Verhalten - im Gegensatz zur kantonalen Direktaufsicht - fehlen würden. Sie fordert den Ausbau der Oberaufsicht im Rahmen der allgemeinen Bundesverwaltung. Zudem müsse eine Vertretung der Lohnabhängigen in der Oberaufsicht vertreten sein.
SVP erachtet die Beschäftigung einer nur nebenamtlichen Kommission als inakzeptabel, wenn es darum gehe, rasch zu handeln, um Verluste für die Versicherten zu verhindern. Sie moniert, die neue Oberaufsicht verfüge über einen sehr eingeschränkten Aktionsspielraum und es blieben immer noch lange Dienstwege und unklare Schnittstellen.
Schweizerischer Arbeitgeberverband verlangt eine Änderung von Abs. 1 in dem Sinne, dass der Kommission je ein Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer angehöre, weil die Oberaufsicht immer auch eine vorsorgepolitische Auswirkungen habe und deshalb eine Vertretung der Sozialpartner unabdingbar sei. Anders sieht dies der ASIP: Er fordert, es sei sicherzustellen, dass es sich um eine fachtechnische Kommission handle, der im Gegensatz zur eidgenössischen BVG-Kommission keine Vertreter der Sozialpartner oder politische Gruppierungen angehören sollten. Zugleich müsse aber eine Koordination mit der BVG-Kommission vorgenommen werden und das Gewicht der BVG-Kommission gestärkt werden. VVP bemängelt, dass der Anschein entstehen könne, dass diese Kommission quasi gesetzgeberische Funktionen wahrnehme und fordert ebenfalls eine Koordination der