Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/94: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge / Massnahmen für ältere Arbeitnehmende · 31 Seiten
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Konferenz einverstanden. Die finanzielle Belastung für die einzelnen Vorsorgeeinrichtungen durch die Gebühren dürfe aber nicht zu hoch sein.
Gegen die Vorlage spricht sich Schweizerische Steuerkonferenz aus; dies mit der Begründung,
dass es fraglich sei, ob dadurch die Aufsicht tatsächlich gestärkt und eine gute Zusammenarbeit der Behörden ermöglicht werde. Diese Zusammenarbeit sei mit der 1. BVG-Revision gerade auch in steuerlich relevanten Fragen wichtig geworden. Der Informationsfluss zwischen Aufsicht und Steuerbehörden müsse funktionieren. Mit einer unabhängigen Oberaufsichtskommission sei nicht sichergestellt, ob den steuerrechtlich relevanten Aspekten genügend Beachtung geschenkt würde. Die Steuerbehörden müssten sich bei der Auslegung des Vorsorgerechts wieder "verselbständigen", was nicht im Interesse der Rechtssicherheit sei. Aus der Vorlage gehe zudem nicht hervor, inwieweit eine Kantonalisierung der direkten Aufsicht zu einer Stärkung der Aufsicht führen solle.
4.6 Versicherte, Leistungsbezüger und Selbständige
Alliance F begrüsst die Vorlage. Abgelehnt wird eine Unterstellung der beruflichen Vorsorge unter die FINMA.
Mit Vorbehalten findet die Vorlage auch Zustimmung bei VASOS und SSR. Diese fordern, dass die Oberaufsicht beim Bundesrat verbleiben müsse, da dieser Garant sei für die Sicherheit der beruflichen Vorsorge. Zudem sollten Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen sowie Anlagestiftungen von einer einzigen Behörde beaufsichtigt werden.
SAEB und Schweizerischer Invalidenverband verzichten auf eine Stellungnahme zur Strukturreform und äussern sich lediglich zu den Massnahmen für ältere Arbeitnehmer.
4.7 Vorsorge- und Versicherungseinrichtungen und weitere Organisationen
ASIP begrüsst die Vorlage und unterstützt die Absicht, auf eine zentrale, finanzmarktorientierte Vorsorgeaufsicht zu verzichten. Die vorgesehene Regionalisierung werde zu einer Professionalisierung führen. Die Tätigkeiten der Kontroll- und Aufsichtsbehörden müssten noch deutlicher auf die Stärkung der Eigenverantwortung der Führungsorgane ausgerichtet werden. Dieses solle über einen möglichst grossen Handlungsspielraum verfügen, aber auch die entsprechende Verantwortung tragen. Die Oberaufsichtskommission müsse ein reines Fachgremium sein, dürfe aber keine gesetzgeberische Funktion wahrnehmen. Das Sekretariat solle durch die Kommission selbst bestimmt werden, wobei dieses von der Systematik her eher nicht beim BSV anzusiedeln sei. Bedauert wird der Verzicht auf eine Entpolitisierung der Systemparameter.
PK-Kammer unterstützt die Vorlage. Sie sei bereit, ihre Verantwortung wahrzunehmen und mit der Ausarbeitung von Fachrichtlinien ihren Beitrag zur Selbstregulierung zu übernehmen. Begrüsst wird die Schaffung einer starken und unabhängigen Oberaufsichtskommission, wobei die Ansiedlung des Sekretariats beim BSV als kritisch erachtet wird. Abgelehnt wird die Variante von Art. 61a BVG. Als positiv erachtet wird, dass der Experte auch die Asset Liability-Prüfung vornehmen soll; weniger positiv jedoch der Umstand, dass die Zulassung des Experten zeitlich beschränkt sei.
Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen ist einverstanden mit der Vorlage in dieser Form.
Treuhand-Kammer unterstützt die Vorlage grundsätzlich. Uneinigkeit herrsche innerhalb der Kammer betreffend der Variante "einzige Aufsicht". An für sich sei das Sitzprinzip sinnvoll, aber eine Kantonalisierung sei andererseits administrativ aufwändiger und der Vollzugsqualität abträglich. Primäres Ziel müsse es sein, dass die Aufsichtstätigkeit gesamtschweizerisch nach einheitlichen Massstäben vorgenommen und so die Rechtssicherheit gewährleistet werde. STV beschränkt seine Stellungnahme auf die neuen Anforderungen an die (externe) Kontrollebene und hält diesbezüglich fest, dass die