Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/94: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge / Massnahmen für ältere Arbeitnehmende · 31 Seiten
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LU ist der Ansicht, dass Abs. 1 Bst. c zu weit gehe; faktisch werde dadurch von der Revisionsstelle das Einholen einer Asset Liability-Studie verlangt. Auch Schweizerischer Arbeitgeberverband kritisiert die Tendenz zur Mandatserweiterung. Eine Asset Liability-Studie dürfe nicht als Synonym für die Überwachung und Sicherstellung des finanziellen Gleichgewichts gebraucht und so über die Fachverbände standardisiert werden; Bst. c könne gestrichen werden. Treuhand-Kammer postuliert eine Umformulierung in Anlehnung an Art. 50 BVV2: "… Analyse der Sicherheit unter Würdigung der gesamten Aktiven und Passiven nach Massgabe der finanziellen Lage…". IGaSG fordert, dass der verlangten Analyse keine zwingende Form unterstellt werden dürfe. Klar abgelehnt wird diese neue Aufgabe von FER. Schweizerischer Arbeitgeberverband erachtet die Bestimmung von Abs. 1 Bst. f (Massnahmen bei Unterdeckung) als zu mechanistisch. Diese Bestimmung sei zu streichen oder ein Bezug zu dem im Gesetz vorgesehenen abgestuften System herzustellen.
Zu Abs. 5 kritisiert Schweizerischer Arbeitgeberverband, dass das Verhältnis zwischen Oberaufsichtsbehörde, Aufsichtsbehörde, Revisionsstelle und dem obersten Organ nicht genau erläutert sei.
Art. 52d Zulassung von Experten für berufliche Vorsorge
PK-Kammer postuliert eine Ergänzung von Abs. 3, wonach die Oberaufsichtsbehörde sich bei der Festsetzung von Zulassungskriterien auf Richtlinien von Berufsverbänden abstützen könne.
SGV lehnt eine Befristung der Zulassung auf fünf Jahre gemäss Abs. 4 ab: Falls eine Beanstandung vorliege, müsse sofort das Mandat entzogen werde; wenn keine Beanstandung vorliege sei nicht ersichtlich, weshalb nach fünf Jahre eine Neuüberprüfung stattfinden solle. Auch PK-Kammer stört sich an der Befristung und schlägt vor, dass die Zulassung solange gelten solle, als die Voraussetzungen erfüllt seien.
Art. 52e Aufgaben des Experten für berufliche Vorsorge
ASIP ist der Ansicht, dass der gesamte Artikel gestrichen werden könne, da die massgebenden Bestimmungen bereits in Art. 52a E-BVG enthalten seien. VVP stört sich an der abschliessenden Aufzählung der Aufgaben.
ZH und PPCMetrics sind der Meinung, dass die Asset Liability-Prüfung gemäss Abs.1 Bst. c nicht durch den Experten für die berufliche Vorsorge durchgeführt werden solle. Eine solche Prüfung erfordere fundierte Ausbildung sowie grosse Erfahrung in diesem Bereich. Es sei zudem nicht sinnvoll,
wenn sowohl die Verpflichtungen wie auch die Aktivseite an einer Stelle zu konzentrieren. Das oberste Organ müsse entscheiden, wer eine Asset Liability-Analyse durchführe. Kritisch äusseren sich auch CVP, SP, FER und IGaSG dazu: Nicht jeder Experte für berufliche Vorsorge sei ein Anlagespezialist, zudem liege die Verantwortung beim Stiftungsrat. Schweizersicher Arbeitgeberverband, SGB und ASIP verlangen ebenfalls die Streichung dieser Bestimmung beim Aufgabenkatalog des Experten. Dufour Advokatur schlägt vor, bei kleineren Vorsorgeeinrichtungen auf eine Asset Liability-Studie zu verzichten. Centre Patronal ist der Ansicht, dass diese Aufgabe nur Sinn machen würde, wenn wie im Expertenbericht vorgeschlagen, die Anlagelimiten aufgehoben würden.
SP, SGV, SBV, Schweizerischer Arbeitgeberband, KV Schweiz und PK-Kammer verlangen die
Streichung des Begriffs „jederzeit“, da eine solche Garantie nicht gegeben werden könne und zudem eine temporäre Unterdeckung erlaubt sei.
Treuhand-Kammer bringt vor, dass der Begriff „Anlagevermögen“ durch „Vermögensanlagen“ ersetzt wird.
Nach Ansicht von VVP besteht die Gefahr, dass der Experte mit der Androhung der Meldung an die Aufsichtsbehörde dem obersten Organ etwas aufzwingen könne. Ähnlich sieht dies BE: Durch die Anzeigepflicht erhielten die Empfehlungen des Experten Weisungscharakter. Unklar sei zudem, wie bei Meinungsverschiedenheiten vorzugehen sei; ev. mandatiere die Vorsorgeeinrichtung einfach einen neuen Experten.