Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/94: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge / Massnahmen für ältere Arbeitnehmende · 31 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 17Fedlex · Ergebnisbericht
5.3 Aufsicht (Art. 61 und 62a E-BVG)
Art. 61 Aufsichtsbehörde
ZH, NW, SO, BL, SH befürworten die neue Aufsichtsstruktur und die daraus resultierende Verstärkung und Regionalisierung der Aufsichtsbehörden. Die in Art. 61 Abs. 3 geforderte finanzielle Unabhängigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde wird von SZ und ZH abgelehnt. Diese Unabhängigkeit sei vom Budget her nicht umsetzbar. Sie möchten nicht, dass die Aufsichtsbehörde eine eigene Besoldungspolitik betreibe. Auch VVP findet die Schaffung von Aufsichtsregionen sinnvoll.
SP lehnt die Direktaufsicht durch die Kantone ab, begrüsst jedoch Abs. 3 (Unabhängigkeit) und auch den Abs. 5 (Haftungsregeln). SGB befürwortet eine einzige einheitliche und einfachere Aufsichtsstruktur. Die in Abs. 3 vorgesehene Unabhängigkeit wird als sinnvoll erachtet; Zustimmung findet auch die in Abs. 5 eingeführte Haftungsregelung. KV Schweiz verlangt eine einzige, einheitliche und einfachere Aufsichtsstruktur auf Stufe Bund.
SVP fordert, dass die fachliche Kompetenz vor allem der kantonalen Aufsichtsbehörden in Bezug auf die Kapitalanlagetätigkeit zu überdenken sei, denn diese seien nicht in der Lage, allfällige Schäden vorzeitig zu verhindern. Ausserdem werfe ein Eingriff in die Anlagepolitik der Pensionskassen Fragen auf bezüglich der Haftung. Die Frage einer allfälligen Unterstellung unter die FINMA wird offen gelassen.
Schweizerischer Arbeitgeberverband unterstützt die Regionalisierung; schlägt aber eine Änderung von Abs. 3 vor, wonach eine kantonale Aufsichtsbehörde in rechtlicher, aktuarieller, buchhalterischer und anlagetechnischer Hinsicht das nötige Fachpersonal aufweisen und bzgl. der Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen des Kantons in den Ausstand treten müsse.
VASOS und SSR fordern eine etwas geänderte Formulierung von Abs. 1 bezüglich der Bildung von Konkordaten. Zudem sei Abs. 3 zu streichen.
PK-Kammer sieht bei Abs. 5 nicht ein, weshalb bei der Voraussetzung einer Haftung verschiedene Massstäbe bei beteiligten Gremien und Institutionen herrschen sollen. Die Regelung der Haftung der Aufsichtsbehörden resp. der Kantone sei analog Art. 52 BVG zu bestimmen. In Abs. 5 sollte zudem im ersten Satz der Begriff „ grob fahrlässig“ in „fahrlässig“ geändert werden. Auch IGaSG sieht nicht ein, weshalb eine Aufsichtsbehörde gemäss Abs. 5 nur für strafbare Handlungen bzw. bei absichtlicher oder grob fahrlässiger Missachtung von Vorschriften haften solle. Den Aufsichtsbehörden müsse zwingend eine hohe Fachkompetenz unterstellt werden. Daher wird vorgeschlagen, den Haftungstatbestand bereits bei fahrlässiger Handlung festzulegen.
Art. 62a Aufsichtsmittel
PK-Kammer schlägt vor in Abs. 1 den Zusatz "für berufliche Vorsorge" hinter dem Begriff „Experte“ anzufügen, da der gesetzliche Ausdruck Experte für berufliche Vorsorge heisst.
Bei Abs. 2 wird von BL, BS, ZH, LU, SZ, NW, ZG, SO, SH, AR, AI, SG, AG, TG, VD und Konferenz
der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden vorgeschlagen, den Begriff „insbesondere“ einzufügen. Ausserdem wird vermerkt, dass in Abs. 3 der 2. Satz bezüglich Kostenfolge bei Ernennung einer Revisionsstelle oder eines Experten nicht stichhaltig erscheine, da es nicht einsehbar sei, weshalb die im Sinne der Ersatzvornahme durch die Aufsichtsbehörde ernannten Organe die Kosten dafür tragen sollen. Bei einer Abberufung treffe die Kostenverlegung jedoch zu und aus diesen Gründen sei lediglich der Begriff "die Ernennung“ ersatzlos zu streichen. Letzteres verlangt auch Treuhand-Kammer und TI. PK-Kammer findet etwas genereller, dass bei Abs. 3 der 2. Satz nicht schlüssig interpretierbar und daher ersatzlos zu streichen sei.
SGV findet es heikel, dass die Aufsicht ein Weisungsrecht gegenüber der Revision besitzt.