Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/94: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge / Massnahmen für ältere Arbeitnehmende · 31 Seiten
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5 Stellungnahmen im Einzelnen zur Strukturreform
5.1 Aufgaben des obersten Organs (Art. 51a E-BVG)
ZH, UR, FER und Konferenz der kantonalen BVG-und Stiftungsaufsichtsbehörden begrüssen,
dass die Aufgaben des obersten Organs definiert werden und zudem festgehalten wird, dass die wesentlichen Führungsaufgaben nicht delegierbar seien. NW, SO, BS, AG, TG sehen mit der Definition des klaren Aufgabenkatalogs eine Verbesserung hinsichtlich der Tatsache, dass künftig das oberste Organ nicht mehr einfach seine Verantwortung an die Revisionsstelle oder den Experten weitergeben resp. abschieben könne.
SVV merkt an, dass die Bestimmung auf die Firmen- bzw. Konzern-Vorsorgeeinrichtungen ausgelegt sei und der Zweistufigkeit der Sammelstiftungen nicht Rechnung trage.
Die Information der Versicherten gemäss Abs. 2 Bst. g erachtet SGV nicht als eine unübertragbare Aufgabe des Stiftungsrates, weshalb diese Bestimmung zu streichen sei. ASIP und Schweizerischer Arbeitgeberverband möchten die Bestimmung präzisieren mit dem Begriff "Regelung der Information". VASOS und SSR sind der Ansicht, dass die Informationspflicht gemäss Bst. g und Abs. 3 ausdrücklich für Versicherte und Rentner gelten müsse und dementsprechend zu präzisieren sei.
Bst. h (Erstausbildung und Weiterbildung) möchten ASIP und Schweizerischer Arbeitgeberverband präzisieren durch die Formulierung "Regelung für die Erstausbildung und Weiterbildung". SVV und SAV möchten diese Bestimmung streichen und stattdessen den bisherigen Text von Art. 51 Abs. 6, da das oberste Organ nicht sich selber Aufgaben auferlegen sollte.
SP, SGB und KV Schweiz möchten, dass das oberste Organ gemäss Abs. 2 Bst. k nicht nur über die Art der Rückdeckung sondern auch über den allfälligen Rückversicherer entscheidet.
IGaSG hält im Zusammenhang mit Abs. 2 Bst. l (Festlegung der Ziele und Grundsätze der Vermögensanlage und Überwachung des Anlageprozesses) fest, dass es dem Stiftungsrat überlassen sein müsse, wie er die Kongruenz der Aktiven zu den Passiven bestimme. Vorgeschriebene Formen zur Auswertung, die letztendlich nur von darauf spezialisierten Beratern sichergestellt und auch interpretierbar werden können, seien zu vermeiden.
ASIP erachtet zusätzlich die periodische Überprüfung bezüglich Gleichgewicht des Anlagevermögens mit den Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtung (ALM) als unübertragbare Aufgabe des obersten Organs. Treuhand-Kammer regt an, in den Aufgabenkatalog die Erstellung und Abnahme der Jahresrechung aufzunehmen. Dufour Advokatur regt an, den Aufgabenkatalog analog zu Art. 716a OR (unübertragbare und unentziehbare Kompetenzen des Verwaltungsrats der AG) zu ergänzen.
ASIP ist der Ansicht, Abs. 3 sei hinzuzufügen, dass weitere Fachpersonen beigezogen werden könnten. Gemäss FER müsste eine Delegationsnorm für einen Geschäftsführer eingeführt werden.
Die Formulierung betreffend Entschädigung gemäss Abs. 4 erachten SP, SGB und KV Schweiz als eine Verschlechterung, weshalb die bisher geltende Fassung von Art. 51 Abs. 7 beizubehalten sei. ASIP ist der Meinung, die Bestimmung sei zu detailliert; es liege in der Autonomie des obersten Organs, wie es die Entschädigung regle.