Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/94: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge / Massnahmen für ältere Arbeitnehmende · 31 Seiten

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BVG-Kommission mit der Oberaufsichtskommission. Auch SBV vertritt die Meinung, dass sich die Oberaufsicht klar von der BVG-Kommission unterscheiden müsse. Die Aufgaben der Oberaufsicht sollten darauf beschränkt werden, die ordentliche Umsetzung der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zu überwachen.

LPS ist der Ansicht, es müsse sichergestellt sein, dass der Bundesrat sich nicht aus der Verantwortung ziehe. Auch KV Schweiz äussert Bedenken bei der Auslagerung der Oberaufsicht an eine unabhängige Kommission. Dieser Weg müsse durch Haftungsregelung ergänzt werden. Es sei sinnvoller, die Oberaufsicht weiterhin bei der Bundesverwaltung anzusiedeln und diese mit den erforderlichen Ressourcen und Kompetenzen auszustatten. Allenfalls seien die Sozialpartner in der Oberaufsichtskommission aufzunehmen.

Art. 64a Aufgaben der Oberaufsichtskommission

AG schlägt in Abs. 3 eine Einschränkung der Aufsicht über den Sicherheitsfonds und die Auffangeinrichtung vor. Die Beaufsichtigung sämtlicher Anlagestiftungen durch die Oberaufsichtskommission sei abzulehnen, da in diesem Zusammenhang wieder die gleichen Interessenkollision entstehen würden, wie sie das BSV als Aufsichtsbehörde resp. Oberaufsichtsbehörde bereits heute habe. Weiter wird ausgeführt, dass die Anlagestiftungen der FINMA zu unterstellen seien.

VVP schlägt anstelle der Bst. d bis f ein allgemeinere Formulierung vor: „ Sie kann bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage und nach vorgängiger Konsultation interessierter Kreise Fachstandard als allgemein verbindlich erklären“

SP verlangt die Streichung des Bst. c in Abs. 1. Die Aufgabe der Oberaufsicht bestehe nicht darin, Massnahmen politischer Art beim Bundesrat zu beantragen und schliesslich sei die BVG Kommission das Beratungsorgan des Bundesrates. Zudem seien die Bestimmungen d bis f zu unverbindlich und es bestehe die Gefahr, dass die Oberaufsicht in die Abhängigkeit von Fachverbänden gerate. Die Oberaufsicht müsse selber Fach- und Qualitätsstandards erlassen oder solche von Fachverbänden für allgemeinverbindlich erklären. Zusätzlich müsse eine Haftungsbestimmung analog zur Direktaufsicht eingefügt werden. Ähnliches fordert auch SGB: Abs. 1 Bst. c sei zu streichen. Diese Aufgabe gehöre nicht in die Kompetenz der Oberaufsichtskommission. Konkrete Anträge in diesem Bereich seien politischer Art und gehörten in die Kompetenz der eidgenössischen BVG-Kommission. Bei den Bestimmungen d bis f wird ebenfalls die Abhängigkeit der Oberaufsichtskommission von den Fachverbänden bemängelt. Folgende Verbesserung wird ihrerseits vorgeschlagen: „ Sie kann Fachstandards (Qualitätsstandards, Standesregeln) erlassen. Anstelle eigener Standard zu erlassen, kann sie auch Fachstandards (Qualitätsstandards) von Fachverbänden als allgemeinverbindlich erklären.“

Auch KV Schweiz verlangt die Streichung von Bst. c. Weiter wird ausgeführt, dass durch die Formulierung in den Bst. d bis e, die verlangte Unabhängigkeit der Oberaufsicht tangiert werde. Ähnlich der Regelung im Bankenbereich sollte die Oberaufsichtskommission über die Kompetenz verfügen, eigene Standards ( Fachstandards ) zu erlassen. Diese Bestimmungen sollten dementsprechend verbessert werden. ASIP verlangt die Streichung des letzten Teilsatzes in Bst. c bezüglich Antragsrecht.

LPS ist der Ansicht, dass die Kompetenz zur Festlegung des Mindestzinses der Oberaufsichtskommission zu übertragen sei.

Schweizerischer Arbeitgeberverband bemängelt Bst. c und verlangt folgende Formulierung: „Sie überwacht… und erstattet dem Bundesrat darüber jährlich Bericht.“ In lit. d-f wird folgende Änderung gefordert: „ Sie kann beim Bundesrat die Allgemeinverbindlichkeit von… beantragen.“

VASOS und SSR wünschen folgende Änderung in den Bst. d bis f und h: „sie kann“ soll durch „ er kann“ ersetzt werden. Der Absatz 2 soll gestrichen werden.

ASIP begrüsst die Bst. a und b von Abs. 1. Sie fordert, es sei sicherzustellen, dass die Oberaufsichtskommission keine quasi gesetzgeberische Funktion erhält. Die Anerkennung und damit Verbindlicherklärung von Standesregeln sei grundsätzlich sinnvoll. Bst. e und f sollen gestrichen werden und dafür