Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/94: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge / Massnahmen für ältere Arbeitnehmende · 31 Seiten
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Bst. d wie folgt formuliert werden: „ Sie kann bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage und nach vorgängiger Anhörung der interessierten Kreise Fachstandards als allgemein verbindlich erklären.“
PK-Kammer erachtet es als sinnvoll, den Bst. e ersatzlos zu streichen und in Bst. d die Erweiterung "sie kann Fachstandards von Fachverbänden als allgemein verbindlich erklären“ vorzunehmen. In Bst. i sei folgende Ergänzung anzubringen „ Experte für berufliche Vorsorge“. Weiter wird gefordert Abs. 3
– bei konsequenter Aufsichtstätigkeit gemäss Sitzprinzip – ersatzlos zu streichen.
Art. 64b Sekretariat der Oberaufsichtskommission
VASOS und SSR sind mit der Bestimmung einverstanden. GE erachtet es als sehr wichtig, dass das Sekretariat über erhöhte Fachkenntnisse verfügt, wie dies auch von den Mitgliedern der Oberaufsichtskommission verlangt wird.
LPS schlägt aus Gründen der Effizienz, Unabhängigkeit und Transparenz vor, das Sekretariat an ein anderes Departement anzugliedern, z.B. an das Finanzdepartement.
UR lehnt eine Führung des Sekretariats und dessen Leitung durch das BSV ab. Schweizerischer Arbeitgeberverband befürchtet, dass die Unabhängigkeit der Oberaufsicht in der Substanz gefährdet sein könnte. Sie beantragen die Prüfung eines vom BSV unabhängigen Sekretariats. Schweizerischer Bauernverband fordert generell die Streichung von Absatz 2. Es sei nicht gerechtfertigt, den Standort des Sekretariats auf Gesetzesstufe dem BSV zuzuweisen. Das Sekretariat solle dort eingerichtet werden, wo es am zweckmässigsten sei. Dabei soll die Wahl des Standortes Sache der Kom-
mission selbst sein. Auch ASIP, Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen, PK-Kammer und
VVP beantragen die Streichung von Abs. 2. Die Oberaufsichtskommission solle die Kompetenz haben, in eigener Regie ein Sekretariat einzusetzen
SVP bemängelt, dass durch die Führung des Sekretariats durch das BSV nicht die Kommission das Tagesgeschäft dominieren wird, sondern die Verwaltungsangestellten, die zudem noch von den teils politischen Anliegen des BSV beeinflusst würden.
Art. 64c Organisation und Kosten
EVP zeigt sich damit einverstanden, dass die Oberaufsicht durch Gebühren und damit letztlich durch die Versicherten selbst finanziert wird.
ZH, LU, NW, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, GE, TI und Konferenz der kantonalen
BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden vertreten die Meinung, dass falls das Sekretariat beim BSV angesiedelt werde, Massnahmen getroffen werden sollten, damit sowohl für die beaufsichtigten Behörden als auch für die betroffenen Vorsorgeeinrichtungen transparent dargelegt werden kann, welche Aufgaben und somit Kostenfolgen zum Bereich „Oberaufsicht“ gehörten. Nur somit könnten „Quersubventionierungen“ von anderen Tätigkeitsfeldern des BSV durch Gebühren für die Oberaufsichtstätigkeit vermieden werden.
SVP lehnt die vorgeschlagene Finanzierung der Oberaufsicht durch Gebühren, die über die kantonalen Aufsichtsstellen eingezogen werden sollen, ab. Bei der beruflichen Vorsorge handle es sich um eine obligatorische Versicherung und nicht um privatwirtschaftliche Banken und Versicherungen.
Wenn die Aufsicht über Sozialwerke durch Gebühren finanziert werden solle, dann müsste dies logischerweise auch für die AHV, die ALV und die IV eingeführt werden.
VASOS und der SSR verlangen die Streichung von Abs.1.
ASIP ist der Auffassung, dass die Erhebung von Gebühren bei kantonalen Aufsichtsbehörden problematisch sei, da diesen damit eine für sie systemfremde Aufgabe überbunden werde.