Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/94: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge / Massnahmen für ältere Arbeitnehmende · 31 Seiten

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Einsitz nehmen und diese dürfe nicht in alleiniger Kompetenz Fach- und Qualitätsstandards sowie Standesregeln allgemeinverbindlich erklären können. Zu guter Letzt wird gefordert, dass bei der Ausgestaltung der neuen Aufsichtsregeln auf eine tragbare Kostenbelastung für die Vorsorgeeinrichtungen geachtet werde. SwissBanking fordert, dass die Anlagestiftungen weiterhin bei einer einzigen, zentralen Aufsichtsbehörde unterstellt sind.

SGV erläutert, dass die Dezentralisierung intern umstritten sei, die Mehrheit der Verbände sich jedoch dafür ausspreche. Die stärkere regionale Verankerung sei es Wert, einen Effizienzverlust in Kauf zu nehmen. Weiter wird ausgeführt, dass es gut sei, dass die Systemparameter nicht in die Vorlage aufgenommen worden seien, die dies sonst den Rahmen der Vorlage sprengen würde. In einem nächsten Schritt seien diese Fragen aber baldmöglichst zu behandeln.

Gegen eine kantonale resp. regionale Aufsichtsstruktur sprechen sich SGB, KV Schweiz sowie Travail Suisse aus. SGB ist der Ansicht, dass mit den vorgeschlagenen Massnahmen eine Verbesserung der Qualität und eine einheitliche Aufsichtspraxis nicht erreicht werden könnten. Die Oberaufsicht wäre mangels eigener Praxis sehr stark abhängig von der kantonalen resp. regionalen Direktaufsicht, die Wege sind zu lang und es gebe Mehrkosten für die Vorsorgeeinrichtungen. Es würden zudem inhaltliche Anforderungen an die Aufsichtsbehörden fehlen. SGB fordert daher die Schaffung einer einheitlichen gesamtschweizerischen Aufsichtsbehörde; dies wäre effizienter und kostengünstiger.

Eine Integration dieser Aufsicht in die FINMA wird aber klar abgelehnt. Zusätzlich fordert er zusätzliche Massnahmen im Bereich der Loyalität in der Vermögensverwaltung.

KV Schweiz bemängelt, dass die Zentralisierung der Aufsicht in der Vorlage nicht geprüft worden sei. Eine Zentralisierung wäre eine schlankere und effizientere Struktur. Eine Regionalisierung könne den Kantonen nicht vorgeschrieben werden, womit eine einheitliche Aufsicht nicht garantiert werden könne. Die vorgeschlagene Oberaufsichtskommission sei instrumentell relativ schwach ausgestaltet; es stelle sich die Frage, ob so schnell genug auf aktuelle Veränderungen reagiert werden könne. Die Auslagerung der Verantwortung vom Staat an eine "unabhängige Kommission", welcher politisch keiner demokratischen Kontrolle mehr unterstehe, sei heikel. Auch die Zusammensetzung dieser Kommission werfe Fragen auf; so sollten u.a. auch die Sozialpartner darin vertreten sein. Weiter verlangt wird, dass auch der Themenbereich Loyalität in der Vermögensverwaltung in die Vorlage miteinbezogen werde.

Travail Suisse verlangt ebenfalls eine zentralisierte Aufsicht. Zwar werde der Prozess der Bildung von interkantonalen Konkordaten begrüsst, doch könne dies nur ein Zwischenschritt sein. Es müsse eine einheitliche direkte Aufsichtsbehörde mit den nötigen Ressourcen geschaffen werden. Die Oberaufsicht müsse bei einer Behörde des Bundes belassen werden und ebenfalls mit den nötigen Ressourcen ausgestattet werden. Die Oberaufsicht dürfe nicht an eine Kommission delegiert werden,

welche keine demokratisch legitimierte und kontrollierte staatliche Behörde sei. Mit der vorgeschlagenen Oberaufsichtskommission würden sich zudem Abgrenzungsfragen zur heutigen BVG-Kommission ergeben.

4.5 Behörden und verwandte Institutionen

Konferenz der kantonalen BVG-und Stiftungsaufsichtsbehörden begrüsst die Vorlage, insbesondere die klare Umschreibung der Tätigkeiten und Aufgaben sämtlicher beteiligter Organe und Institutionen sowie den Wegfall der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden. Die Variante von Art. 61a BVG wird abgelehnt.

Auch die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren erklärt sich im Grossen und Ganzen mit der Vorlage einverstanden, sieht aber im Vollzug noch gewisse Probleme. Als Aufsicht über die Anlagestiftung wird die FINMA vorgeschlagen, da es sich dabei nicht um BVG-Einrichtungen handle. Eine andere Aufsicht befriedige nicht. Mit der Organisation und der Funktion der Oberaufsichtsstelle ist die