Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/94: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge / Massnahmen für ältere Arbeitnehmende · 31 Seiten

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IGaSG ist dagegen, den Kostentarif nach der Gösse der Kassen auszugestalten. Ein solcher Kostentarif werde bereits heute vom BSV angewandt und widerspreche den heutigen Standards bezüglich Transparenz und Kostenwahrheit.

5.5 Variante eine einzige Aufsicht (Art 61a E-BVG)

Der Variantenvorschlag wird von allen Kantonen abgelehnt; dies mit der Begründung, dass mit dieser Lösung die angestrebte Vereinheitlichung der Rechtsanwendung nicht verbessert werde sondern im Gegenteil eine zusätzliche Kategorie an aufsichtsunterstellten Institutionen geschaffen werde. Ebenfalls abgelehnt wird dieser Vorschlag von CVP, SGV, SBV, Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden und ASIP. Auch VVP findet die Schaffung einer zentralen Aufsicht für Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen sowie Anlagestiftungen nicht zweckdienlich. Dies könnte dazu führen, dass getrennte Aufsichtsgrundsätze zur Anwendung gelangen.

Unterstützt wird die Variante von SP und in leicht abgeänderter Formulierung auch von VASOS und

SSR

Die IGaSG möchte die Anlagestiftungen einer Bundesaufsicht unterstellen z.B. als Spezialfall zur Anlagefonds-Gesetzgebung. Auch KGAST vertritt die Ansicht, dass die Anlagestiftungen weiterhin direkt und durch eine zentrale Stelle beaufsichtigt werden müssten. Im Sinn effizienter Prozesse sei die Aufsicht über Anlagestiftungen direkt der Oberaufsicht zuzuweisen

5.6 Übrige Bestimmungen

Art. 5 Abs. 2

ZH, LU, NW, SO, BS, BL, SH, AI, AR, SG, TG, GR, AG, VD, GE, TI und Schweizerischer Gemeindeverband sind der Meinung, dass auch Art. 52a E-BVG, die Bestimmungen über die Aufsicht und Oberaufsicht sowie Art. 74 E-BVG bei Art. 5 Abs. 2 E-BVG aufzunehmen sein. Dies erhöhe die Transparenz, verbessere die Übersicht und bringe Rechtssicherheit.

Art. 74 Abs. 2

ZH, LU, NW, SO, BS, BL, SH, AI, AR, SG, GR, AG, VD, GE, TI, IZS und Konferenz kantonale Aufsichtsbehörden weisen darauf hin, dass mit dem Verwaltungsgerichtsgesetz (i.K. ab 1.1.2007) Art. 74 BVG aufgehoben werde. Das müsse korrigiert werden und der Beschwerdeweg im BVG wieder eingeführt werden. FR, SO, TG, Konferenz kantonale Aufsichtsbehörden, ASIP, IZS und VVP begrüssen den Wegfall der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

Übergangsbestimmungen

STV vermisst eine Übergangsbestimmung für die Zulassung als Revisionsexperte.

6 Stellungnahmen zu Massnahmen für ältere Arbeitnehmer

NW, SO, SH, GR, NE, ZG, Stiftung Auffangeinrichtung, AGVS und KV Schweiz begrüssen die

Massnahmen.

ZH begrüsst grundsätzlich die Massnahmen, weist aber darauf hin, dass diese je nach Branche und Beschäftigungsbereich unterschiedliche Auswirkungen haben dürften. BE befürchtet, dass die Massnahmen in Zeiten geringerer Prosperität zu negativen Folgen für ältere Arbeitnehmer führen könnten. LU, FR, SZ und FER verlangen, dass die Flexibilisierung des Rentenalters im Rahmen der 11. AHV-Revision umfassend geregelt wird. UR hält die Massnahmen für kompliziert und nicht praxisorientiert. BS ist skeptisch bis ablehnend, da ein Arbeitskräftemangel frühestens in 10 Jahren eintreffe; zuvor würden die Massnahmen für ältere Arbeitnehmer nur den Eintritt von Arbeitslosen erschweren.