Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/10: Parlamentarische Initiative. Rolle des Bundesrates bei Volksabstimmungen. Vorentwurf und erläuternder Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates. · 16 Seiten
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2.3 Regelungsort
Die Vorlage sieht eine einheitliche Regelung im Bundesgesetz vom 17. Dezember 19768 über die politischen Rechte (BPR) vor. Denkbar wäre allerdings auch eine Ergänzung des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG) gewesen, das sich in Artikel 10 bereits mit Fragen der behördlichen Information befasst, oder eine teilweise Regelung je im BPR und im RVOG. Die Regelung im BPR hat jedoch folgende Vorzüge:
Die vorliegende Regelung befasst sich ausschliesslich mit der Information des Bundesrates über eidgenössische Abstimmungen und hat dadurch einen engen Bezug zu den politischen Rechten. Das übrige behördliche Informationshandeln ausserhalb von Abstimmungen wird hingegen nicht erfasst. Diese Trennung zwischen behördlichem Informationshandeln bei und ausserhalb von Abstimmungen ist bereits in der Bundesverfassung selber angelegt: Artikel 34 befasst sich mit der Frage der Abstimmungsinformation, während Artikel 180 Absatz 2 Grundsätze für die übrige Informationstätigkeit verankert.
Die vorliegende Regelung gibt diese Unterscheidung wider, indem die Informationspflicht des Bundesrates und die Informationsgrundsätze vor Abstimmungen einheitlich und nur im BPR geregelt werden. Die bestehende Regelung in Artikel 10 RVOG bezieht sich demgegenüber auf das übrige behördliche Informationshandeln ausserhalb von Abstimmungen. Eine einheitliche Regelung im BPR ist auch aus Gründen der Informationsfunktion und der Lesbarkeit der Bestimmung angezeigt.
2.4 Ansicht der Minderheit: keine Regelung
Die Minderheit will auf die hier vorgeschlagene Ergänzung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte verzichten. Die verschiedenen Vorstösse aus verschiedenen politischen Lagern bezüglich des Engagements der Bundesrates vor diversen Volksabstimmungen würden zeigen, dass das behördliche Engagement vor Volksabstimmung häufig als parteiisch empfunden werde. Insbesondere der Bundesrat sollte vor Volksabstimmungen weit möglichste Zurückhaltung üben und jeden Eindruck der Parteilichkeit vermeiden. Es sei zu bedenken, dass der Bundesrat ja auch die Ergebnisse von Volksabstimmungen umzusetzen habe, welche seinen Intentionen nicht entsprechen. Wenn er sich vor der Abstimmung zu weit zum Fenster hinaus gelehnt habe, hätten die Stimmbürger und Stimmbürgerinnen kaum Vertrauen in eine getreue Umsetzung der Vorlage.
Die vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz würden vollumfänglich ausreichen, damit der Bundesrat seiner Informationspflicht nachkommen könne. Eine zusätzliche Verankerungen der Informationspflicht in bezug auf Volksabstimmungen würde falsche Signale setzen.
Durch dessen kontinuierliche Information schaffe der Bundesrat oftmals bereits vor den eigentlichen Abstimmungskämpfen nicht mehr wettzumachende Ungleichheiten zwischen Bundesrat und Verwaltung einerseits sowie den politischen Parteien