Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/10: Parlamentarische Initiative. Rolle des Bundesrates bei Volksabstimmungen. Vorentwurf und erläuternder Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates. · 16 Seiten
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andererseits. Damit beschneide er nicht nur von vorneherein die Garantie der Chancengleichheit zwischen den politischen Akteuren, sondern hindere damit die Parteien an deren verfassungsmässigen Auftrag, an der Meinungs- und Willensbildung des Volkes mitzuwirken.
3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 10a Abs. 1 Satz 1
In Absatz 1 werden das Recht und die Pflicht des Bundesrates verankert, über eidgenössische Abstimmungen umfassend zu informieren.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Abstimmungsfreiheit nach Artikel 34 BV haben staatliche Behörden im Vorfeld von Abstimmungen grundsätzlich Zurückhaltung zu üben, weil die Willensbildung in erster Linie den gesellschaftlichen und politischen Kräften vorbehalten werden soll. Diese Rechtsprechung scheint indessen im Fluss zu sein: In einem jüngeren Entscheid hat das Bundesgericht nicht ausgeschlossen, dass sich im Einzelfall aus Artikel 34 Absatz 2 BV sogar eine behördliche Informationspflicht ergeben kann9.
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung nähert sich damit dem wissenschaftlichen Diskurs an. Hier dominiert die Meinung, dass die Abstimmungsfreiheit nicht nur ein Abwehrrecht sei, sondern behördliche Informationen zu Abstimmungsvorlagen ein unverzichtbarer Beitrag zu einem freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung darstelle. Es wird daher aus Artikel 34 Absatz 2 BV ein Informationsrecht oder sogar auf eine Informationspflicht abgeleitet10.
Auch der Bundesrat geht von einer Teilnahmepflicht am Abstimmungskampf aus, wie er in seiner Botschaft zur Volksinitiative "Volkssouveränität statt Behördenpropaganda" ausführlich begründete11. Für ihn haben die Stimmberechtigten einen Anspruch darauf, die Sicht der Behörden zu kennen, die sich intensiv mit den Abstimmungsvorlagen befasst haben. Die Stimmberechtigten müssen für eine sinnvolle, wirksame und verantwortliche Ausübung der demokratischen Rechte über hinreichendes Grundlagenwissen zum Abstimmungsgegenstand verfügen. Die verfassungsrechtlich garantierte freie Willensbildung nach Artikel 34 Absatz 2 BV verpflichtet den Bundesrat deshalb zur Anwesenheit auch in der letzten Phase vor der Abstimmung, in der sich die Mehrheit der Stimmberechtigten überhaupt erst mit der Sachfrage auseinandersetzt.
Diese Informationspflicht des Bundesrates lässt sich auch mit seiner staatsleitenden Funktion nach Artikel 174 BV begründen: Verantwortungsvolle und vorausschauende staatsleitende Tätigkeit heisst, Sachprobleme frühzeitig zu erkennen und mit zielstrebigen Lösungen darauf zu reagieren. Das ist aber nur möglich, wenn der Bundesrat in ständigem Dialog mit den Stimmberechtigten die Ziele behördlicher Reformvorhaben erläutern kann.
9 BBl 2005 4384 Fn 11
10 BBl 2005 4385 f.
11 BBl 2005 4373