Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/10: Parlamentarische Initiative. Rolle des Bundesrates bei Volksabstimmungen. Vorentwurf und erläuternder Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates. · 16 Seiten

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Art. 10a Abs. 1 Satz 2

Der zweite Satz von Absatz 1 verpflichtet den Bundesrat zur Vertretung der Haltung der Bundesbehörden. Damit wird Artikel 182 Absatz 2 BV auf Gesetzesstufe umgesetzt, wonach der Bundesrat die Beschlüsse der Bundesversammlung zu vollziehen hat.

Art. 10a Abs. 2

Absatz 2 verankert die Informationsgrundsätze, wie sie bei Abstimmungen gelten sollen. Es handelt sich dabei um eine Heraufstufung der heute im bereits erwähnten Bericht der AG KID enthaltenen Kriterien. Die Regelung der Informationsgrundsätze auf Gesetzesebene ist nach dem in der Verfassung verankerten materiellen Gesetzesbegriff, wonach alles Wichtige in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen ist, geboten. Mit einer gesetzlichen Normierung werden die Bedeutung und Verbindlichkeit der Informationsgrundsätze gestärkt, indem sie nur noch zur Disposition der Bundesversammlung stehen.

Die Informationsgrundsätze haben sich bewährt und werden in der Praxis eingehalten. Ihre Heraufstufung auf die Gesetzesebene bedeutet keine Änderung der bisherigen Praxis, welche sich bereits im Rahmen dieser Grundsätze bewegt.

Kontinuierliche Information bedeutet, dass der Bundesrat seine wesentlichen Beweggründe für oder gegen eine Vorlage von Anfang an offen legt. Damit soll der Gegenseite ermöglicht werden, darauf reagieren zu können. Letztlich liegt das Gebot der Kontinuität im Interesse der Stimmberechtigten, die sich ihr Urteil gestützt auf einen umfassenden Meinungsbildungsprozess und in Kenntnis der verschiedenen Argumente bilden sollen.

Das Gebot der Sachlichkeit verlangt eine objektive und sachliche Information: Die Behörden sollen am Abstimmungskampf teilnehmen und ihre Auffassung über die Vorlage äussern können. Sie müssen dies aber sachlich tun; die Stimmberechtigen dürfen überzeugt, aber nicht überredet werden. Sachlich ist die Information dann, wenn sowohl auf die positiven als auch auf die negativen Seiten einer Vorlage hingewiesen wird. Aussagen Dritter müssen richtig wiedergeben werden, unsichere Tatsachen müssen als solche erkennbar sein und die behördliche Bewertung von Inhalt und Folgen einer Vorlage darf nicht widersprüchlich sein.

Das Transparenzgebot verbietet die verdeckte Einflussnahme durch Behörden. Das Wissen um die Herkunft einer Information ist wesentlich für die freie Willensbildung der Stimmberechtigten. Das Transparenzgebot schliesst nicht aus, dass Dritte mit der Information über eine Abstimmungsvorlage beauftragt oder als Berater zugezogen werden. Dies muss jedoch für die Stimmberechtigten aus der Information ersichtlich sein. Unterlagen, welche Dritten zur Verfügung gestellt werden, müssen allen interessierten Kreisen zugänglich sein, insbesondere auch jenen, die einen anderen Standpunkt als denjenigen der Behörden vertreten.

Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die Information in ihrer Art, Intensität und Wahl der Mittel geeignet und erforderlich ist, um die freie Willensbildung der Stimmberechtigten zu gewährleisten. Letztlich geht es um die Garantie der Chancengleichheit im Abstimmungskampf.