Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/108: Änderung der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug und der Verordnung EJPD über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug · 23 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht
Pauschalierung der Betriebsbeiträge
- Modell ist kompatibel mit den in den Kantonen vorherrschenden Trends zur Globalfinan-
zierung.
- Administrativer Aufwand für Bund, Kantone und Institutionen sinkt erheblich. Frei werden-
de personelle Ressourcen können effizienter eingesetzt werden.
- Pauschalbeitrag ist für alle Beteiligten leicht errechenbar. Dadurch wird auf allen Ebenen
Budgetsicherheit erreicht.
- Über das Überprüfungsverfahren bei den anerkannten Institutionen und die Erhöhung der
Quote für anerkanntes Personal nimmt der Bund weiterhin Einfluss auf die Qualitätssicherung.
- Die Institutionen erhalten mehr Spielraum in der Ausgestaltung ihrer Angebote und dem
Einsatz des Personals.
Schwächen/Nachteile
- Bund beschränkt sich auf die Mitfinanzierung des unabdingbaren Grundangebots für die
stationäre Jugendhilfe.
- Besonderheiten im Sinne von „besonderen Leistungen ausserhalb des Modells“ werden
nicht mehr finanziell abgegolten.
- Der in den letzten Jahren einsetzende Trend zu einer zunehmenden Öffnung, zu vermehr-
ten teilstationären und ambulanten Angeboten, kann mit dem gewählten Pauschalierungsmodell nicht nachvollzogen werden.
10.2. Auswertung bezüglich Zielvorgaben
Für das neue Pauschalierungsmodell wurden folgende Zielvorgaben formuliert, die alle weitgehend eingelöst werden können:
a) Beitragsmodell mit Pauschalen unter Berücksichtigung der differenzierten Angebote:
Das gewählte Modell löst diese Auflage vollumfänglich ein. Alle Betriebsbeiträge für sämtliche Institutionen werden ausschliesslich in pauschalierter Form ausgerichtet, wobei sich Höhe der Pauschalen nach den Angeboten richtet. Die Angebote sind dabei so differenziert wie möglich berücksichtigt worden, ohne jedoch durch die Einführung von zu vielen Spezialfällen die Idee der Pauschalierung zu konkurrenzieren.
b) Stabilisierung des Finanzbedarfs des Bundes in diesem Subventionsbereich:
Mit der vierjährigen Leistungsvereinbarung und der damit verbundenen Festlegung des beitragsberechtigten Angebots der Institutionen werden die Aufwendungen des Bundes berechenbar. Bleibt das Angebot stabil, wird sich auch der Finanzbedarf des Bundes nicht erhöhen. Die während vielen Jahren relativ konstant gebliebene Anzahl Plätze in den anerkannten Einrichtungen lässt auch für die Zukunft ein eher bescheidenes Anwachsen des Angebots erwarten. Schwer einschätzbar sind zum heutigen Zeitpunkt allerdings die Auswirkungen des neuen Jugendstrafgesetzes mit der Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren. Ausserdem führt die im Rahmen der NFA eingeführte Delegation der Sonderschulung an die Kantone zu einer Erhöhung der anerkannten Aufenthaltstage in den beitragsberechtigten Institutionen. Die daraus folgenden finanziellen Konsequenzen sind nicht abschliessend definierbar.
c) Aufrechterhaltung der Qualität der Leistungen bzw. des Anteils der Quote an ausgebilde-
tem Personal in den Institutionen:
In den weiterhin bestehen bleibenden Anerkennungsvoraussetzungen werden diverse Leistungskomponenten klar vorgegeben und mit dem Überprüfungsverfahren wird das erforderliche Controlling durchgeführt. Mit der Erhöhung der Quote des qualifizierten Personals von bisher zwei Drittel auf neu drei Viertel wird der Anteil des Fachpersonals – auch nach dem Wegfall des direkten finanziellen Zusammenhangs zwischen Quote und
Seite 14