Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/108: Änderung der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug und der Verordnung EJPD über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug · 23 Seiten

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Pauschalierung der Betriebsbeiträge

Höhe der Beiträge - nachhaltig gestützt. Die zurzeit hohe Professionalisierung im Beitragsfeld wird demnach auch weiterhin bestehen bleiben.

d) Minimierung des Verwaltungsaufwands für alle Beteiligten durch ein einfaches aber den-

noch transparentes und nachvollziehbares System:

Das neue Modell setzt bestimmte, wichtige, jedoch insgesamt bedeutend weniger Eckwerte. Dies reduziert in beträchtlichem Masse die Datenerhebung auf allen Ebenen (Institution, Bund, Kanton). Durch die vierjährige Laufzeit und die wenigen Korrekturmechanismen entfallen zudem die jährlichen Kontrollen aller beitragsberechtigten Institutionen. Vertiefte Kontrollen werden nur alle vier Jahre gemacht, wodurch Doppelspurigkeiten zwischen Kantonen und dem Bund wesentlich ausgemerzt werden.

e) Klare Definition der jeweiligen Rolle von Kantonen und Bund bezüglich Kontrolle und

Steuerung:

Einerseits wird durch die Pauschalierung dem Bund die Rolle als Koordinations- und Qualitätssicherungsinstanz zugestanden. Andererseits werden die Kantone vermehrt in die Aufgaben der Planung und Kontrolle und somit der Steuerung in die Pflicht genommen. Im Instrument der Leistungsvereinbarung werden Rechte und Pflichten ausführlicher als bisher definiert, wobei auch die entsprechenden Konsequenzen bei Nichteinhaltung nicht fehlen.

11. Verfahren und Umsetzung

11.1. Vorgehen bei der Erstellung der ersten Vereinbarungen

Die Pauschalierungsmethode wird gleichzeitig mit der NFA voraussichtlich auf den

1. Januar 2008 in Kraft gesetzt. Wie beschrieben, beläuft sich die Vertragsdauer der Leistungsvereinbarung auf vier Jahre und ist an die Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen gekoppelt. Diese Überprüfungen finden deshalb neu ebenfalls in einem vier- statt wie bisher fünfjährigen Zyklus statt.

Neu werden jährlich rund 43 Institutionen überprüft. Wegen der Umstellung auf den Vierjahreszyklus, sind die Kantone, die im Jahre 2007 überprüft wurden, auf alle vier Jahre verteilt worden. Die Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen wird demnach für einige dieser Kantone erneut in ein oder zwei Jahren stattfinden. Diesem Umstand wird durch ein eigenes, verkürztes Überprüfungsverfahren Rechnung getragen.

Damit das BJ künftig in der Lage ist, jedes Jahr ein Viertel aller Institutionen zu überprüfen und im gleichen Jahr auch die Leistungsvereinbarungen mit den betroffenen Kantonen einzugehen, werden für die ersten Vereinbarungen unterschiedliche Laufzeiten festgelegt. Die Dauer bezieht sich auf den Zeitpunkt der nächsten Überprüfung. Ab diesem Zeitpunkt werden alle Vereinbarungen eine Laufzeit von vier Jahren haben.

Die folgende Tabelle gibt Aufschluss über die neue Terminierung:

Kantone Überprüfung Laufzeit erste LV Neue LV GE, VS, FR, JU, SG 2008 5 Jahre2013

ZH, LU, SZ, OW 2009 2 Jahre2010

BS, BL, BE, AG, AR, 2010 3 Jahre2011

TG VD, NE, TI, GR 2011 4 Jahre2012

Im ersten Halbjahr 2008 werden allen Kantonen der Entwurf der Leistungsvereinbarung sowie die Anhänge mit den vorgesehenen subventionsberechtigten Stellenprozenten auf Grund

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