Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/108: Änderung der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug und der Verordnung EJPD über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug · 23 Seiten

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Pauschalierung der Betriebsbeiträge

Sobald das Gesamtangebot einer Institution festgelegt ist, lässt sich anhand des Rasters die anerkannte Personaldotation berechnen.

5. Durchschnittspersonalkosten

Die Durchschnittspersonalkosten wurden auf Grund einer Stichprobe errechnet, die sich auf die Personalkosten stützen, die der Bund im Jahre 2006 subventionierte. Da sich die bisherige Subventionierung auf die Kosten des Vorjahres stützte, handelt es sich um die Personalkosten, die in den Erziehungseinrichtungen im Jahre 2005 entstanden sind. Zu den Personalkosten zählen Besoldung, Sozialleistungen und Arbeitgeberbeiträge. Die Stichprobe umfasst insgesamt die Personalkosten von 1480 subventionsberechtigten Mitarbeitenden (Institutionsleitende, SozialpädagogInnen, SozialpädagogInnen in Ausbildung, Verantwortliche Berufsbildung). Diese verteilen sich auf 83 Erziehungseinrichtungen aus allen Kantonen, die bisher Subventionen erhalten haben (19 Kantone). Institutionstypen und Sprachregionen sind angemessen berücksichtigt. Die Stichprobe ergibt ein durchschnittliches Alter der Arbeitnehmenden von 39 Jahren und eine durchschnittliche Verweildauer auf derselben Stelle von 6.2 Jahren. Gemäss den Personalkosten aller Berufskategorien ergeben sich jährliche Durchschnittspersonalkosten für eine 100-Prozent-Stelle von Fr. 105'678.--. Für die weiteren Berechnungen werden die Durchschnittspersonalkosten auf Fr. 106'000.-- festgelegt. Bei diesem Durchschnitt handelt es sich um einen gewichteten Einheitsbetrag, so dass keine Differenzierungen der Kosten für die einzelnen Berufskategorien vorgenommen werden müssen.

6. Quote an ausgebildetem erzieherischem Personal

Gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d LSMV müssen mindestens zwei Drittel des erzieherisch tätigen Personals über eine anerkannte Ausbildung verfügen. Ausgehend von der Hypothese, dass ausgebildetes Personal auch qualitativ bessere Leistungen erbringt, wurde diese Regelung im Jahre 1989 eingeführt. Mittlerweile erfüllen alle Institutionen diese Voraussetzung. Die durchschnittliche Quote an ausgebildetem Personal liegt schweizweit seit mehreren Jahren bei rund 89 Prozent. Im bisherigen System wurde die Höhe der Subventionen von der Ausbildung des einzelnen Mitarbeiters, der einzelnen Mitarbeiterin beeinflusst. Dieses direkte monetäre Anreizsystem förderte die Zunahme des Anteils an Professionellen der sozialen Arbeit. Im Rahmen der pauschalen Abgeltung wird die künftige Höhe der Subventionierung nicht mehr an den Einzelfall gekoppelt sein. Dadurch wird gleichzeitig der erwähnte Anreizmechanismus abgeschafft. Um jedoch die erreichte Qualität in diesem Bereich weiterhin zu stützen, wird die Mindestquote an ausgebildetem erzieherischem Personal auf 75 Prozent angehoben. Im letzten Jahr erreichten insgesamt 10 Institutionen diese Quote von 75 Prozent nicht. Da es sich bei der Quote um ein zwingendes Anerkennungskriterium handelt, wird eine Übergangsfrist von vier Jahren festgelegt, innerhalb welcher die bisher anerkannten Institutionen diese Quote für eine Aufrechterhaltung ihrer Beitragsberechtigung erfüllen müssen.

7. Anerkannte Personalkosten und Indexierung

Ausgehend von der Annahme, dass die durchschnittliche effektive Quote an anerkannten Mitarbeitenden in der Schweiz auch weiterhin bei 89 Prozent liegen wird, soll diese auch in der Pauschalabgeltung berücksichtigt werden.

D.h. dass für die Pauschale die anerkannten Personalkosten über die Durchschnittspersonalkosten in Verbindung mit der heutigen Quote von 89 Prozent berechnet werden.

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