Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/108: Änderung der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug und der Verordnung EJPD über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug · 23 Seiten

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Pauschalierung der Betriebsbeiträge

haltstage, die auf die im Gesetz (Art. 4 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 LSMG) bezeichnete beitragsberechtigte Klientel entfallen.

Die Institutionen stellen dem BJ jährlich über die kantonalen Verbindungsstellen ein Gesuch um Ausrichtung der Betriebsbeiträge. Nach der Bearbeitung aller Gesuche werden die Subventionen bis Ende Jahr an die Erziehungseinrichtungen ausbezahlt. Für die Einrichtungen besteht die Möglichkeit Akonto-Zahlungen zu beantragen.

Die Höhe des definitiven Betriebsbeitrages kann erst im Verlaufe des Jahres festgelegt werden. Damit steht der entsprechende gesamte Finanzbedarf erst gegen das Jahresende hin fest. Eine verlässliche Budgetierung ist mit dieser Beitragspraxis nicht gewährleistet.

Die Höhe der Betriebsbeiträge war im Verlauf der Jahre einer stetigen Veränderung unterworfen. Seit 1997 wurden die folgenden Beträge ausgerichtet:

1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 20052006

72.2 75.1 77.3 60.5 62.5 66.4 69.7 72.4 69.2 72.7 (Beiträge in Mio. Franken)

Im Jahr 2000 wirkte sich das Stabilisierungsprogramm und im Jahr 2005 das Entlastungsprogramm 2003 markant auf die Höhe der Beitragszahlungen aus.

4. Aufwand

Für die Eingabe und die Bearbeitung der Beitragsgesuche leisten die Institutionen wie das Bundesamt für Justiz (BJ) jährlich einen beträchtlichen Aufwand. Die verschiedenen Formulare müssen entweder elektronisch oder in Papierform bearbeitet werden. Eine erste Kontrolle bezüglich der Richtigkeit dieser Angaben nimmt die kantonale Verbindungsstelle vor. Diese Stelle leitet das Beitragsgesuch an das BJ weiter. Hier erfolgt die detaillierte Prüfung des Anteils der anerkannten Aufenthaltstage, der Quote der anerkannten Ausbildungen der Mitarbeitenden und der effektiven Kosten für das anerkannte Personal. Während des Jahres werden in einzelnen Institutionen Stichproben bezüglich der Richtigkeit der eingereichten Angaben vorgenommen. Geprüft werden insbesondere die Lohnbuchhaltung, die Einweisungsverfügungen der Klientel und die Diplomnachweise für das erzieherische Personal.

5. Wirkung

Die bisherige Subventionspraxis bewirkte, dass sich die Quote des anerkannten Fachpersonals in den Institutionen im Verlaufe der Jahre markant erhöhte. Bei der Überprüfung der Anerkennungen aller Institutionen in den Jahren 1987 bis 1990 mussten viele Einrichtungen sehr grosse Anstrengungen unternehmen, um überhaupt die geforderte Zweidrittelsquote zu erreichen. Im Jahre 2006 liegt die durchschnittliche Quote des qualifizierten erzieherischen Personals aller Institutionen bei 89 Prozent. Damit konnte eine der Zielsetzungen des Gesetzgebers, die Qualität in den Erziehungseinrichtungen zu sichern und zu fördern, erreicht werden.

6. Stärken und Schwächen der bisherigen Praxis

Im Folgenden werden die Stärken und Schwächen des bisherigen Berechnungsmodells dargestellt:

Stärken

- Qualitätssicherung durch direkte Koppelung von Subventionen an die Lohnkosten der

ausgebildeten Mitarbeitenden.

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