Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/108: Änderung der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug und der Verordnung EJPD über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug · 23 Seiten

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Pauschalierung der Betriebsbeiträge

des anerkannten Angebots zum rechtlichen Gehör zugestellt.

Spätestens bis Oktober 2008 sollen sämtliche Leistungsvereinbarungen abgeschlossen sein. Den Kantonen wird bis Ende Mai 2008 eine erste Rate als Akonto-Zahlung überwiesen. Die Schlusszahlungen für das Jahr 2008 werden spätestens im Dezember 2008 ausgerichtet.

11.2. Diverse Verfahrensfragen

Für die weiteren Jahre gilt, dass sich der Bund durch die Leistungsvereinbarung dazu verpflichtet, die definierten jährlichen Betriebsbeiträge in zwei Raten an die Kantone auszubezahlen. Die erste Rate im Umfang von 50 Prozent des Gesamtbeitrags wird bis Ende Mai fällig. Die Schlusszahlung erfolgt bis spätestens Ende November.

Die Kantone verpflichten sich, diese Beiträge vollumfänglich den betreffenden Institutionen zukommen zu lassen. Zudem ermöglichen die Kantone den Einrichtungen Akonto-Beiträge zur Sicherstellung der Liquidität. Der Kanton muss die der Leistungsvereinbarung entsprechende Verwendung der Mittel dokumentieren.

Bis jeweils zum 31. August müssen die Kantone dem BJ die Abrechnungen der nicht anerkannten Aufenthaltstage einreichen. Andernfalls ist die Auszahlung bis Ende November nicht mehr gewährleistet. Ausserdem muss der Kanton bis zum 31. August dem BJ mitteilen, falls eine Institution am Stichtag des 1. August die geforderte Quote an ausgebildetem Personal nicht erfüllt. Das BJ wird dann einerseits die Frist für die Erreichung der Quote festlegen (in der Regel wird die Anstellung einer qualifizierten Fachkraft bei der nächsten Vakanz als Auflage formuliert) und den Bundesbeitrag für das kommende Jahr über das definierte Malussystem anpassen.

Im Jahr der Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen wird das BJ in den Institutionen Stichproben bezüglich der Ausbildung des Personals als auch der Berechnung der Aufenthaltstage vornehmen. Nicht korrekte oder unvollständige Angaben, die zu unberechtigten Beiträgen geführt haben, führen zu Rückforderungen. Ausserdem kann der Bund gemäss Artikel 10 Absatz 6 LSMV die Anerkennung widerrufen, wenn der Empfänger Beiträge durch Vorspiegelung oder Verheimlichung von Tatsachen erwirkt hat.

Die kantonalen Gesuche für Neuanerkennungen und für die Anerkennung neuer Angebote von bereits subventionierten Institutionen können neu aus Gründen der Bearbeitungsdauer und der Budgetierung nur noch einmal jährlich auf den 1. März beim BJ eingereicht werden. Die Leistungsvereinbarungen werden während des Jahres nicht angepasst. Neue Angebote bzw. neue Einrichtungen werden erst ab dem ihrer Anerkennung folgenden Beitragsjahr in die Leistungsvereinbarung ihres Kantons aufgenommen und auch erst ab diesem Zeitpunkt finanziert. Der Abbau von Leistungen während des Kalenderjahres muss der Kanton dem BJ unverzüglich melden. Dieser Fall führt zu einer Neubeurteilung der Leistungsvereinbarung, wobei finanzierte jedoch nicht erbrachte Leistungen zu einer proportionalen Rückforderung führen.

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