Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/108: Änderung der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug und der Verordnung EJPD über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug · 23 Seiten

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Pauschalierung der Betriebsbeiträge

Kapitel 2: Die NFA und ihre konkreten Auswirkungen

1. Gesetzesänderung in Bezug auf die Ausrichtung von Betriebsbeiträgen

Im Rahmen der Ausführungsgesetzgebung zur NFA wurde das LSMG angepasst. Neu wird Artikel 7 Absatz 3 wie folgt lauten: * (tritt voraussichtlich auf den 1.1.2008 in Kraft)

„Im Rahmen einer Leistungsvereinbarung mit der zuständigen kantonalen Behörde kann zu Gunsten der beitragsberechtigten Erziehungsheime eine Pauschalabgeltung vereinbart werden. Der Bundesrat bestimmt die verpflichtenden Rahmenbedingungen und die Bemessungsgrundsätze“.

Diese Bestimmung stellt die gesetzliche Grundlage für eine neue Berechnungsform der Betriebsbeiträge dar.

2. Leistungsvereinbarungen mit den Kantonen

Im Rahmen der NFA wird die Steuerung des Vollzugs von Verbundaufgaben durch die Kantone hauptsächlich mit dem Instrument der Programmvereinbarung erfolgen. Dabei wird ein Globalbeitrag des Bundes für ein bestimmtes Programm festgelegt. Dieses Programm erstreckt sich über mehrere Jahre, wobei die finanziellen Leistungen des Bundes von der Erreichung bestimmter Ziele abhängig gemacht werden. Dieser Mechanismus ist jedoch für die Ausrichtung von Betriebsbeiträgen nicht geeignet, da die Erreichung von Zielen in diesem Bereich nicht quantifizierbar ist und die gesetzliche Aufgabe der einheitlichen Qualitätsicherung zusätzliche Kontrollmechanismen vorsehen muss. Mit Leistungsvereinbarungen, die die wesentlichen Bestimmungen von Programmvereinbarungen wo möglich berücksichtigen, kann allerdings der NFA-Philosophie weitgehend entsprochen werden.

Für das neue Beitragsmodell werden sowohl die Anforderungen an die Leistungserbringung der Kantone und der Institutionen als auch die Bemessung der beitragsberechtigten Kosten auf Verordnungsebene konkretisiert.

Die Kantone nehmen gegenüber den einzelnen Erziehungseinrichtungen ihres Hoheitsgebietes eine spezifische Stellung ein: Sie erteilen den Institutionen eine Betriebsbewilligung,

bestellen das Leistungsangebot auf Grund der Planungsgrundlagen und übernehmen die erstinstanzliche Aufsicht. Die Kantone werden verpflichtet, für alle Institutionen eine zuständige kantonale Behörde als so genannte Verbindungsstelle zu bezeichnen. Diese unterzeichnet im Namen des Kantons die Leistungsvereinbarung.

Auf der Seite des Bundes ist das BJ die zuständige Verfügungsinstanz für die Anerkennung der Beitragsberechtigung. Es anerkennt die einzelnen Institutionen und wird auch künftig klar definierte Anforderungen an Ausbildung und Dotation des erzieherischen Personals stellen. Das BJ unterzeichnet die Leistungsvereinbarungen mit den Kantonen, in denen auch der Beitrag an jede einzelne Erziehungseinrichtung festgelegt wird.

Die Vereinbarung regelt insbesondere folgende Punkte:

− die Zuständigkeiten,

− den Leistungsumfang im Sinne von Angeboten der Institutionen,

− die Aufsichts- und Meldepflicht der Kantone,

− die Instrumente zur Leistungsbeurteilung in Bezug auf die Anerkennungsvoraussetzungen,

− die Beitragshöhe des Bundes,

− die Beschreibung der Regelungen zur Bereinigung von Leistungsänderungen,

− die Zuständigkeiten bei Streitfällen.

Die Leistungsvereinbarungen werden für eine Dauer von vier Jahren abgeschlossen. Für diese Dauer wird den Kantonen die festgelegte Beitragszahlung pro Institution zugesichert.

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