Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/108: Änderung der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug und der Verordnung EJPD über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug · 23 Seiten

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Pauschalierung der Betriebsbeiträge

Kapitel 1: Ausgangslage

1. Aufgabe und Zweck der Bundesbeiträge an Erziehungseinrichtungen

Der Bund leistet Betriebsbeiträge an Einrichtungen der stationären Jugendhilfe. Die Ausrichtung dieser Beiträge dient dem Zweck, Ungleichbehandlungen der Klientel auf Grund von föderalen Strukturen zu vermeiden, eine gesamtschweizerische Planung zu erhalten, und die Qualität in den anerkannten Einrichtungen zu fördern und zu sichern.

Der Bund ist daran interessiert, dass die Entwicklung und Sozialisation von delinquenten beziehungsweise in ihrem Sozialverhalten erheblich gestörten Jugendlichen und jungen Erwachsenen adäquat gefördert werden (Art. 5 LSMG, Art. 9 LSMV). Mit den Bundesbeiträgen soll erreicht werden, dass eine Vielfalt von Institutionstypen und Betreuungsansätzen geschaffen und erhalten bleibt und die Institutionen sich den immer wieder wandelnden Bedürfnissen ihrer Klientel anpassen können.

Gesetz, Verordnung und Richtlinien führen eine Reihe von Anerkennungsvoraussetzungen auf, die der Qualitätsförderung und -sicherung dienen.

Die Betriebsbeiträge sind Abgeltungen, d.h. die anerkannten Institutionen haben einen Rechtsanspruch auf diese Beiträge.

2. Anerkennungsvoraussetzungen und Überprüfung

Damit Institutionen der stationären Jugendhilfe Beiträge des Bundes erhalten, müssen sie die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen, wie sie namentlich in Artikel 3 LSMV festgehalten sind. Als eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Anerkennung als beitragsberechtigte Institution müssen mindestens zwei Drittel des erzieherisch tätigen Personals über eine entsprechende Ausbildung verfügen.

Seit 2005 wird neu jede anerkannte Institution alle fünf Jahre einer vertieften Überprüfung unterzogen. Diese Überprüfung entspricht der inhaltlichen Prüfung, die bei einer Neuanerkennung durchgeführt wird. Überprüft werden das sozialpädagogische Konzept, die Qualität und Dotation des Fachpersonals, die Organisation und Durchführung der Prozesse und die Angemessenheit der infrastrukturellen Gegebenheiten. Nach der Analyse der eingereichten Unterlagen werden anlässlich eines Besuches vor Ort und unter Beisein der zuständigen kantonalen Behörde die offen gebliebenen Fragen besprochen. Ein besonderes Augenmerk liegt hierbei auf den künftigen Entwicklungsabsichten der Einrichtung.

Die Überprüfung schliesst mit dem Entscheid, die Anerkennung einer Institution, gegebenenfalls unter Erteilung von Auflagen, aufrechtzuerhalten, oder der Institution die Beitragsberechtigung zu entziehen. Das BJ führt diese Überprüfungen nach Regionen durch, wobei in einer Startsitzung mit den betroffenen Kantonen die kantonale Planung besprochen wird.

3. Heutige Subventionspraxis und Entwicklung der Betriebsbeiträge

Der Beitrag beläuft sich gemäss Art. 7 Abs. 1 LSMG auf 30 Prozent der anerkannten Kosten für das erzieherisch tätige Personal. Beitragsberechtigte Kosten sind gemäss Artikel 4 Absatz 1 LSMV Besoldungen, andere Entgelte, Sozialleistungen und Arbeitgeberbeiträge, die im vorangegangenen Kalenderjahr an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entrichtet wurden, welche in der Erziehung, Schule oder beruflichen Ausbildung tätig sind oder besondere Aufgaben der Abklärung, Behandlung oder Beratung wahrnehmen. Die Personalkosten werden nur von denjenigen Mitarbeitenden subventioniert, die über die in der Verordnung festgelegten Ausbildungen verfügen. Ausserdem richtet sich der Beitrag nach dem Anteil der Aufent-

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